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Banken geben konnten. Die Folge dieses jahrelang fortgesetzten Verfahrens war, dafs das ganze Bankgeschäft in zwei Teile zerfiel. Die europäischen Banken fuhren fort, die Importe zu finanzieren. Um das der Shokin Ginko zu überlassen, fehlte und fehlt heute noch das Zutrauen. Diese dagegen vermittelte die Tratten für die Exporte. So sammelten sich die Zahlungen für die Importe bei den europäischen Banken in Japan, die Zahlungen für Exporte bei den Agenturen der Shokin Ginko im Auslande. Die Regierung und die Bank erreichten den Zweck, über sehr erhebliche Edelmetallmengen im Auslande Verfügung zu erhalten. Beide haben dabei grofse Gewinne dadurch gemacht, dafs der Silberpreis andauernd sank, während grofse Summen in Gold in Europa lagen. Freilich stand dem gegenüber der Nachteil, dafs die fremden Banken in Japan das Silber, welches sich bei ihnen ansammelte und welches sie für den Ankauf von Tratten nicht verwenden konnten, wegschickten. So ergab sich die Folge, dafs der japanische Aufsenhandel mit einem ganz unverhältnismäfsigen Aufwand von Edelmetall finanziert ist, indem die Regierung Silberbarren einführte, die fremden Banken die geprägten Yen ausführten. Den Höhepunkt erreichte das im Jahre 1887. Seit dem Frühling 1888 wurden diese Operationen eingeschränkt und die im Auslande zur Verfügung der Regierung stehenden Summen mehr und mehr nach Japan gezogen, eine Operation, welche im Frühjahr 1889 in der Hauptsache beendet sein dürfte. Allmählich ist es in den letzten Zeiten der Shokin Ginko auch gelungen, an der Beleihung von Importen einen Anteil zu gewinnen.

Die Entwickelung der Shokin Ginko ist noch durch ein weiteres Ereignis begünstigt worden, die Zahlungseinstellung der Oriental Banking Corporation im Jahre 1884. Mit dieser früher bedeutendsten der englischen Kolonialbanken hatte die Regierung ältere Beziehungen, welche nicht ganz gelöst werden konnten. Namentlich besorgte sie den Dienst der auswärtigen Schuld. Nach ihrem Zusammenbruch wurden diese Geschäfte der Shokin Ginko übertragen, weshalb auch deren Londoner Agentur im Herbst 1884 zu einer Nebenstelle erhoben wurde. In Lyon, San Francisco und New York bestehen Agenturen, in Kobe eine Nebenstelle.

Im April 1887 wurde das Kapital der Bank erhöht im Zusammenhang mit der allgemeinen Spekulations- und Emissionsthätigkeit dieser Zeit, welche die Aktien der Bank auf eine aufserordentliche Höhe getrieben hatte. Die Verdoppelung der Aktien war ein gutes Geschäft für die Aktionäre. Zugleich war eine Verstärkung der eigenen Fonds wünschenswert, da die Zurückziehung eines grofsen Teils der Staatsdepositen, mit welchen die Bank arbeitete, vorauszusehen war. Übrigens ist auf die neuen Aktien nur die Hälfte eingezahlt, die Einrufung der anderen Hälfte vertagt, da inzwischen der Geldmarkt sehr viel weniger

willig geworden war. Es war wohl eine Bedingung für die Erlaubnis der Verdoppelung, dafs von da an die im Staatsbesitz befindlichen Aktien die gleiche Dividende erhielten wie die übrigen Aktien, was bis dahin nicht der Fall war. Ferner gingen damals diese Aktien in das Eigentum des kaiserlichen Hauses über.

Auf Grund dieser neuen Verhältnisse wurde die ganze Stellung der Shokin Ginko durch eine neue Kaiserliche Verordnung geregelt (Nr. 29 vom 6. Juli 1887, etwas geändert durch Nr. 10 vom 3. Februar 1889). Danach ist die gesetzliche Stellung der Shokin Ginko folgende:

Das Privileg der Bank läuft 20 Jahre vom 28. Februar 1880 an, kann aber verlängert werden. Das Kapital beträgt 6 Millionen Yen in 60 000 auf den Namen lautenden Aktien 1, welche übrigens, wie durchweg in Japan der Fall, von Ausländern nicht erworben werden können. Die Aktionäre haften nur für den Betrag ihrer Aktien. Genehmigung resp. Bestätigung des Finanzministers ist erforderlich:

1. zur Errichtung und Aufhebung von Nebenstellen und Agenturen.

2. zum Betrieb von Geschäften in ausländischem Gelde oder Effekten.

3. zur Verteilung der Dividende.

4. zur Wahl des Präsidenten, der gleichzeitig Direktor bei der Reichsbank (Nihon. Ginko) sein darf. Der Minister kann den Vicepräsidenten der Reichsbank gleichzeitig zum Präsidenten der Shokin Ginko ernennen.

5. zur Wahl der übrigen Mitglieder des Direktoriums (mindestens vier Zusatz von 1889).

Die Bank soll Grundbesitz nicht erwerben, ihre eigenen Aktien nur kaufen oder beleihen, wenn der Schuldner keine andere Deckung hat. Täglich fällige Depositen müssen zu einem Viertel bar gedeckt sein. Vom Gewinn sind 10 Prozent zur Bildung des Reservefonds zu verwenden. Der Minister kann die Bank schliefsen, wenn mehr als die Hälfte des Kapitals verloren ist. Er kann sie jederzeit durch einen Regierungskommissar revidieren lassen, kann auch jede Mafsregel, welche er für unangemessen hält, verbieten, eventuell Neuwahl des Direktoriums anordnen.

Die Staatsaufsicht geht, wie man sieht, soweit, dass man die Bank im wesentlichen als eine Staatsbank mit Privatkapital bezeichnen kann.

Auf den mehrfach erörterten Vorschlag, die Shokin Ginko mit der Reichsbank ganz zu verschmelzen, hat man sich ver

1 Davon ist die Hälfte nur halb eingezahlt, das Kapital also in Wahrheit 4 500 000 Yen.

nünftigerweise nicht eingelassen. Die Geschäfte einer Bank, welche den auswärtigen Handel finanziert, eignen sich nicht für die Centralbank eines Landes, deren Aufgabe in erster Linie Regelung der Landeswährung ist. Jedoch hat die Shokin Ginko es erreicht, dafs die Nihon Ginko ihr zu Hülfe gekommen ist, um ihr die Fonds für ihr Wechselgeschäft zu beschaffen. Bis 1889 waren diese durch die grofsen Operationen der Regierung zur Beschaffung von Edelmetall geliefert worden. Die Bank hatte sehr bedeutende Staatsdepositen in Händen für sehr niedrigen Zins (angeblich nur 2 Prozent). Nachdem nun diese Staatsdepositen bedeutend vermindert sind, der Bank auch die Erlaubnis zur Notenausgabe (ganz mit Recht) verweigert ist, hat sich im Oktober 1889 die Staatsbank bereit erklärt, Auslandswechsel der Shokin Ginko bis zum Betrage von 10 Millionen Yen zu diskontieren. So finden wir in der Bilanz der Bank folgende Verschiebung der Posten:

Depositen

Andere Verbindlichkeiten

Ende 1888

16 203 000 Yen
5 115 000

Ende 1889 10 240 000 Yen 13 065 000

Die bisherigen grofsen Gewinne der Bank sind durch diese Änderung der Verhältnisse allerdings einigermalsen beschränkt1. Der Reingewinn und die Dividende der Shokin Ginko haben sich folgendermafsen entwickelt2:

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Zu dem grofsen Rückgang des Gewinnes 1889 hat auch beigetragen, dafs in den früheren Jahren durch den dauernden Rückgang des Silberpreises grofse Gewinne an dem in London liegenden Golddepositum der Regierung gemacht sind, während 1889 dies nicht nur wegfiel, sondern auch bei dem Wechsel

1 Die übermäfsig verwöhnten Aktionäre haben denn auch ihrem Mifsvergnügen in der Presse lebhaften Ausdruck gegeben.

Die Tantiemen sind, wie bei allen japanischen Unternehmungen, sehr hoch, 1888: 123 000 Yen, 1889: 89 580 Yen.

geschäft ziemliche Verluste eingetreten sind, weil das im Herbst regelmässig eintretende Steigen des Silberpreises über das gewöhnliche Mafs hinausging. Die heftigen Schwankungen des Silberpreises und infolgedessen des Wechselkurses auf Europa und Amerika haben auf die Lage der Bank im Jahre 1890 sehr ungünstig eingewirkt und ihr erhebliche Verluste verursacht. Um die Dividende auf der Höhe von 16 Prozent zu erhalten, musten für das erste Semester 140 000 Yen der Reserve entnommen werden.

Wie wichtig die Shokin Ginko für die Regelung der internationalen Zahlungsbilanz Japans geworden ist, kann man aus einer Mitteilung des bisherigen Präsidenten R. Hara entnehmen, die er bei Vorlegung des Geschäftsberichts für das zweite Halbjahr 1889 machte. Danach wären 1889 auf Exporte 23 240 000 Yen, auf Importe 20 890 000 Yen geliehen.

Einen gewissen Anhalt für die Gestaltung der Geschäfte der Shokin Ginko in den letzten Jahren giebt die folgende Übersicht der Hauptposten in den Semesterbilanzen. Bedauerlich ist, dafs diese seit Ende 1887 noch weniger Einblick in die wirkliche Lage der Bank gestatten als vorher. Man ist versucht, diese Anderung in Verbindung zu bringen mit der heftigen Kritik des Verfahrens der Bank durch die Presse im Jahre 1887.

(Siehe Tabelle S. 200.)

III. Die Nihon Ginko (Reichsbank).

Wesentlich im Zusammenhange mit den Mafsregeln zur Wiederherstellung der Valuta steht die Begründung einer centralen Staatsbank. Im Sommer 1881 legten die Minister Okuma und Ito die Grundzüge für eine solche Anstalt in einer Denkschrift nieder. Diese Grundzüge fanden dann gesetzliche Gestalt durch Nr. 32 vom 27. Juni 1882 über die Nihon Ginko, wie die Staatsbank nach dem Muster analoger Institute in Europa getauft wurde.

Das Gesetz bestimmt, dafs die Bank ihren Sitz in Tokyo und Nebenstellen und Agenturen in jeder Bezirkshauptstadt und an anderen wichtigen Plätzen haben solle. Als Agenturen wie als Korrespondenten können andere Banken benutzt werden, stets unter Genehmigung des Finanzministers. Das Privileg der Bank läuft 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes ab, kann aber verlängert werden. Das Kapital soll 10 Millionen Yen in 50 000 Anteilen betragen. Die Aktien lauten auf Namen und können von Ausländern nicht erworben werden. Um Aktionär zu werden, ist Genehmigung des Finanzministers erforderlich (!). Ist Erweiterung der Geschäfte wünschenswert, so sollen die Fonds. zunächst durch Volleinzahlung der Aktien beschafft werden

Hauptposten der Bilanz der Shokin Ginko am Ende jedes Semesters 1886-1889

(in 1000 Yen).

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1 Das plötzliche Anwachsen durch die Kapitalerhöhung erklärt.

2 Dieser Posten (bills payable and other sums due by Bank) erscheint vorher nur mit einigen 1000 Yen.

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