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nach feinem 'Alles umfaffenden Geifte das dringende Bedürfnifs einer allgemeinen harmonischen Gefetzgebung und das Unzureichende eines im Jahr 1649 abgefafsten Landrechts, der Ulofhenije. Er ernannte daher wiederholt mehrere Commiffionen zu dieser Abficht, erreichte diefelbe aber doch nicht. Nur die Errichtung mehrerer Behörden und eine neue Kanzley-Ordnung waren die, bis auf die neuesten Zeiten wirkenden, Erfolge feiner Bemühurgen. Die folgenden Regenten verloren indeffen diefen Zweck keineswegs ganz aus den Augen und fetzten wiederholt verIchiedenartig organifirte Commillionen zur Abfaffung eines allgemeinen Gesetzbuchs nieder, fo dafs folche 'Commiffionen im vorigen Jahrhundert faft ununterbrochen in Rufsland exiftirten. lein alle verfehlten ihres Zwecks. Zwar fchien die Anordnung, welche Katharina II deshalb traf, um so mehr hierin zum Ziele zu führen, als die merkwürdige von ihr felbft entworfene Inftruction, den zahlreicheu, auf 123 Perfonen fteigenden, Arbeitern einen fichern und vorzüglichen Vereinigungspunct darbot. Allein die 15 Abschnitte und Entwürfe, welche diefs, in 15 Special-Commiffionen vertheilte, Perfonale nach 7 Jahren zu Stande gebracht hatte, entsprachen den Ablichten der Kaiferin fo wenig, hatten fo wenig Einheit des Plans und der Hauptgrundlätze, dals fie ohne Beftätigung im Reichsarchiv beygelegt wurden, und das ganze Inftitut aufgehoben ward. Auch die Commiffion zur Redaction der Gefetze, welche Kaifer Paul erneuerte, ohne wefentlichen Erfolg. Und so blieb es alfo dem jetzigen trefflichen Regenten Rufslands und feinem ausgezeichneten Juftizminifterium, dem er die Leitung diefes hochwichtigen Gefchäfts übertrug, vorbehalten, daffelbe endlich zum Woll des Ganzen zu Stande zu bringen.

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Im zweyten Abfchnitt, welcher nun den Plan und die Grundlage der neuen Gefetzgebung entwickelt, bemerkt das Juftizminifterium, dafs eine blofse Compilation der vorhandenen Gesetze eben fo unzureichend und unzufammenhängend feyn, als die Aufnahme eines fremden Gefetzbuches mit den befiehenden Sitten und Gebräuchen fich nicht vereinigen laffen würde. Es fey vielmehr eine Vereinigung folgender Eigenfchaften der Gefetznormen nöthig, wenn das neue Gefetzbuch ganz zweckmäfsig und gut feyn folle: 1) dafs die Gesetze auf fefte und anerkannte Rechtsgrundfätze gegründet feyen; 2) dafs der Codex alle Theile der Staatsverwaltung umfaffe, und die Organifation und Gränzen der verfchiedenen Gewaltzweige, desgleichen alle Rechte und Pflichten der Unterthanen, übereinstimmend mit dem Geifte der Regierungsform, dem Nationalcharakter und den natürlichen und politifchen Verhältniffen des Reichs, mit der gröfsten Beftimmt heit darftelle; 3) dafs alle Materien nach einer ftreng fyftematischen Methode geordnet, und mit

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eben fo viel Klarheit als Präcifion im Ausdruck vorgetragen feyen; 4) dass sie zugleich die zweckmälsigften Formen oder Mittel zur Ausübung der Gerechtigkeit enthalten." - Aus diefem hohen, mit fo ganz treffender und umfaffender Bestimmtheit aufgeftellten Ziel werden nun die Umrille und Haupttheile des neuen Gefetzbuchs mit glei cher zweckmäfsiger Umficht, als Mittel zur Erreichung deffelben in harmonischer Einheit, hergeleitet und dargestellt. Die ganze Gesetzgebung wird daher höchft einfach auf diefe 4 HauptgeRechtsprincipien,,,welche theils die wefentlichen genftände zurückgeführt: I. Die allgemeinen und einfachen Ausfprüche der, von einer richtigen Logik geleiteten, Vernunft, theils die Erfahrungsfätze über die zweckmässigsten Mittel zur Beförderung der Wohlfahrt des Staats begreifen," müllen in ein fyftematisches Ganzes geordnet, die Grundlage der ganzen Gesetzgebung enthalten. Sie follen zunächst aus der Inftruction Katharina's II und den vorhandenen Ukafen gezogen und mit beständiger Rücksicht auf die bestehende Staatsveifallung und den Nationalcharakter zu einem Ganzen vervollfiändigt werden. (So wird allo gewifs die metaphyfifche Klippe vermieden werden, an welcher einft die franzöfifche Erklä rung der Menschenrechte fcheiterte.) Auf diefe Grundlage werden II die allgemeinen Gesetze, welche das eigentliche gemeine Recht für den ruffifchen Staat bilden follen, fo wie III die Mittel zur Verfolgung der hiedurch begründeten Rechte, die Procefsordnung, gebaut und bestimmt. Zugleich werden aber auch von diefen allgemei nen Regeln IV durch befondere Gesetze die Ausnahmen fefigefetzt, welche in den einzelnen Provinzen die verfchiedenen Stufen der Civilifation und andere Localverhältniffe durch Himmelsftrich, Religionsmeinungen, Sitten und Gebräuche der Einwohner, fo wie die befondere Befchaffenheit einiger Zweige der Staatsverwaltung, die Finanzen, das Commerzwefen, als, nothwendig und wefentlich begründen, Indem man allo diefe Ausnahmen auch auf folche allgemeine Principien reducirt,,,werden die übrigen, mit diefen Principien nicht übereinstimmenden befondern Gefetze, als unnütz, von felbft wegfallen, indem die allgemeine Gesetzgebung Ordnung, Ruhe und Sicherheit der Perfonen und des Eigenthums, als geheiligte Rechte der Menschheit, bezwecht, und keine Ausnahmen leidet, die mit dem Intereffe der Menfchheit unvertraglich find."

In Rücklicht auf diefe verfchiedenen Gegenftände ift daher auch die ganze GeletzgebungsCommiffion in 3 Expeditionen vertheilt. Eifte, welche aus 1 Referendar und 3 ReferendarDie Gehülfen, 6 Redactoren und 5 Redacteur-Gehülfen besteht, hat die allgemeinen Rechtsprincipien, die allgemeinen Gefetze und Processformeu zu be arbeiten. Die Zweyte, welche aus 1 Referendar und Referendar-Gehülfen, dann 9 Redacto

ren

ren und 9 Redacteur-Gehülfen befteht, beschäftiget fich mit den Specialgefetzen, deren Claffificirung, Vergleichung mit den Rechtsprincipien und Redaction, Die dritte endlich, aus 1 Referendar mit 2 Gehülfen und 10 Translateurs beftehend, hat die Fallung der Gesetze selbst zum Gegenftand, in Beziehung auf den Stil, Richtigkeit der Ueberfetzungen und Harmonie des Ganzen.Alle arbeiten unter unmittelbarer Leitung des Juftizminifteriums, insbefondere des Minifter-Colleigen, Hn. v. Nowofilzow, als der Seele diefer gan zen Unternehmung und Verfallers diefes trefilichen Memorials und Plans. Monatlich wird dem erhabenen Monarchen Bericht über den Fortgang und die Arbeiten der Commiffion erftattet, wel cher überdem nicht nur die Summe von jährlichen 100000 Rubeln zu befondern Salairen angewiefen find, fondern den Mitgliedern nach Maafsgabe ihres Eifers und Fleifses noch der besondere. Beyfall des Kaifers und die Beybehaltung der Hälfte oder ihrer Gehalte als Penfion auch neben künftigen weitern Anftellungen zugefichert worden.

Das ganze neue Gesetzbuch foll nach dem beygefügten detaillirten Plan in 6 Theile zerfal len. Der Erfte wird die Staatsverfaffung Rufslands und die fich darauf beziehenden Anordnungen enthalten, alfo das Staatsrecht begreifen, und dem grofsen Reiche eine bestimmte gefchriebene Conftitution geben. Der Zweyte wird die allgemeinen Rechtsprincipien zur Grundlage für alle folgende Gefetze entwickeln und fefifetzen. Der Dritte ftellt die allgemeinen bürgerlichen Gesetze auf; der Vierte enthält den Criminalcodex; der Fünfte beftimmt die Mittel, die Gefetze anzuwenden und zu vollfirecken, die Procefsform; und der Sechfte endlich begreift die fpeciellen Gefetze, welche als Ausnahmen von den allgemeinen Gefetzen zu betrachten find. Auch hier wird man die richtige Abtheilung der Hauptabschnitte gewils nicht vermillen. In die innere Qekonomie jedes einzelnen Theils noch weiter einzugeben, würde uns für unfern Zweck hier zu weit führen, wenn man gleich auch darin allenthalben einen umfallenden fyftematifchen Geift erblickt.

Dafs nun dieser tiefdurchdachte Plan die Billigung eines Monarchen, wie Alexander I, der reinen Willen und hohen Sinn für Humanität mit feltner Energie verbindet, erhalten mufste, wird Jeder leicht begreifen. Und der erfte, auch hier beygefügte monatliche Bericht, zeigt, mit wel, cher Thätigkeit zur Organisation der Commiffion und ihrer einzelnen Expeditionen gefchritten worden, und mit welcher fyftematifchen Regelmäfsigkeit man das grofse Werk zur Ausführung zu bringen beginnt. Deun fo ift bey der Bemer kung der einzelnen Gegenfiände, mit deren Bearbeitung der Anfang gemacht werden foll, zugleich bestimmt, dals von jedem Kapitel erft die Marginalien, als fyftematisches Inhaltsverzeich

nifs, entworfen und dem Minifterium zur Prüfung vorgelegt werden follen. So werden bey Bearbeitung der Processformen zuvordert durch Einziehung der Antworten der einzelnen Justizbehörden auf dazu vorgelegte Fragpuncte die gegenwärtige Behandlungsweife der Rechtsfachen und die Gründe und Geletze, worauf fie beruht, genau ausgemittelt.

Bey diefem Verfahren und unter folcher Lei. tung darf sich alfo Rufsland das Glück einer, nách menfchlichen Kräften vollendeten, Gefetzgebung verfprechen, ein Glück, das unfre hochcultiviten europäischen Staaten zum Theil noch ganz entbehren, zum Theil entweder erft durch revolu tionaire Stürme, oder durch grofse Anftrengun gen und mühfame langwierige Vorbereitungen der Regierungen erwarben. Mit Vergnügen fieht man, wie der ausgezeichnete Verfaller des Memorials diefe Vorarbeiten andrer Nationen gekanut und benutzt hat, und wie er die einzelnen Vorzüge derfelben in feinem Plan zu vereinigen, fein Gebäude gleichfam auf deren Schultern zu bauen gefucht hat. Namentlich glaubt Ref. diefs in Abficht der, für unfre Zeiten unftreitig vorzüglichften, Preufsifchen Gesetzgebung in mehrerer Hinficht bemerkt zu haben, ጌ. B. in der adoptirten Idee, neben der allgemeinen Gesetzgebung, durch fpecielle Provinzialgefetzbücher, die befondern Verfallungen und Rechte der einzelnen Provinzen mit den allgemeinen Grundfätzen möglichst in Einklang zu bringen. Bey dem Eifer, womit auch zur fofortigen Ausführung diefes Bedürfnifles, gleichzeitig und in Verbin dung mit der Bearbeitung der allgemeinen, Ge fetze die nöthige Einrichtung getroffen worden, fteht aber zu erwarten, dafs in Rufsland diefer wichtige Abschnitt wohl schneller und harmoni fcher zu Stande werde gebracht werden, als felbft im Preufsifchen, wo man nach bereits publicistem allgemeinen Landrecht noch jetzt erft mit SammJung und Ordnung diefer Provinzialgefetzbücher befchäftigt ift.

Wenn Referent, deffen Urtheil hierin auch nicht durch die entferntefte Verbindung mit Rufsland geleitet wird, das Unternehmen der neuen Gefetzgebung fchon in Rücklicht der Schwierigkeiten für herkulifch hielt, und er in diefer Hinlicht schon den Plan für vorzüglich erklärte: fo muss er noch mehr dem Geifte und den Hauptgrundfätzen deffelben feinen unbedingten Beyfall geben, da diefe zuverlälg die glänzendften Wirkungen verfprechen. Durch das Syftematische und Rationelle des ganzen Verfahrens in Aufstellung der allgemeinen Rechtsprincipien und Begründung der allgemeinen Gesetze dadurch, wird die Vernunft und Ueberzeugung der Staatsbürger über die Zweckmäfsigkeit der Gefetzgebung fo in AnSpruch genommen, dafs der Staat fich defto willigern Gehorfam verfprechen, und ohne gewaltfame Maafsregeln leicht und unbemerkt eine grö

Isere Gleichförmigkeit in den Provinzialverfassungen und Adminiftrationen der einzelnen Gewaltzweige bewirken, alfo dem ganzen Staat mehr innern Zusammenhang und Feftigkeit geben kann. Wenn nun vollends diefe Rechtsprincipien die Resultate der unwandelbaren Vernunftgefetze find, wenn sie nach den, in dem Memorial wiederholten Worten der Inftruction Katharina II lediglich darauf abzwecken,,,die Sicher heit und Erhaltung des Staats durch Sittlichkeit, Volksglück und humane Gefetze zu begründen:" lo darf Ref. gewifs die Gründe feiner grofsen Hoffnungen nicht weiter detailliren. Wenn es aber überdem in unumschränkten Monarchien faft keine andere Garantie für Sicherheit und Regelmäfsigkeit giebt, als jene Gewohnheit, jene aus einer vieljährigen Ausübung guter Formen entftehende, in den Geift der Nation und der Maxime der Regierung fich verwebende allgemeine Meinung, die, wenn fie gut motivirt ift, felbft

in der Folge, auch bey veränderten Syftemen, zu beleidigen fich Niemand leicht erlauben darf: fo exiftirt gewils für Russiands Einwohner kein öffentliches Ereignifs, welches Jedem individuell wichtiger und nützlicher feyn kann, als diefe auf Wahrheit und Sittlichkeit jetzt zu begrün dende. allgemeine Gefetzgebung. Gewifs muls jeder Freund der Menschheit schon defshalb dem erhabenen Monarchen Russlands eine langdauern. de Regierung wünschen, de Regierung wünschen, damit er diels grofse Unternehmen ganz zur Ausführung bringe, und durch Vollstreckung der neuen Gesetze der öffent lichen Meinung jene wohlthätige fefte Richtung gebe. Und gerne wird die Nachwelt dem Manne, der eine folche Gesetzgebung einleitete und aus führte, eine ehrenvolle Stelle neben Montes quieu, Filangieri und andern um die Menfch. heit in diesem Fache verdienten Männern einräumen.

T...t.

LITERARISCHE ANZEIGEN.

I. Neue periodifche Schriften. Von dem phyfifch-chemifchen Hausfreund, der künftig auch unter dem Titel: Phyfifch-chemische Encyklopädie zum Selbftunterricht und zum Gebrauch für Schulen erfcheint, und wovon ich die Herausgabe beforge, ift der erfte Band, welcher aus 6 Heften befteht, in allen foliden Buchhandlungen zu haben. Diefer erfte Band enthält folgende Artikel: 1) Allgemeine Anficht der chemifchen Thätigkeit. Als Einleitung. 2) Wärme, Hitze, Feuer. 3) Walfer. 4) Atmosphärische Luft. 5) Gas im Allgemeinen und Feuerftoffgas insbefondere. 6) Säure und Kali. 7) Kohle, Kohlenstoff und Kohlenstoffläure." 8) Verschiedenheit der Abdampfung, Deftillirung und Sublimirung. 9) Ueber Zerletzung und Zusammensetzung des Waffers, Wafferftoff und Wallerftoffgas. 10) Einige phyfifche Merkmale der Körper, welche auf chemifche Unterfuchungen Bezug haben. haben. 11) Chemifche Affinität, Auflöfung und Niederfchlagung. 12) Schwefel und Schwefelläure. 13) Chemifche Oefen. 14) Phosphor und Phosphorfäure.

Joh. Fr. Aug. Göttling,
Prof. zu Jena.

II. Ankündigungen neuer Bücher.

Bey K. F. Köhler in Leipzig ift diese Michaelis-Meffe 1804 noch erfshienen, allein als zu fpät für den allgemeinen Bücher-Catalogus, nicht eingerückt worden:

Schmidts, C. C. E., Repertorium für die Literatur der Bibel, der Religionsphilofophie, Kirchen

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JENAISCHEN

ALLGEM. LITERATUR-ZEITUNG

Numero 116.

LITERARISCHE

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Am 16 May Hr. J. Tadema Wielandt aus an contra quos Leowarden n. V. f. D. : cunque bonae fidei poffeffores jus vindicandi adjudisare vere juftum fit? die juriftische Doctorwürde.

Am 5 Jun. hielt bey Uebergabe des Prorectorats an den Prof. D. E. Tinga der abgehende Prorector, Prof. D. J. H. Regenbogen, eine Rede: De theologo perfecto.

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NACHRICHTEN.

vel reftringant, worauf beide die jurift. Doctorwürde erlangten.

Am 16 Jun, erhielt Hr. S. Tresling aus Leowarden die med. Doctorwürde. Seine ausgege-" bene Diff. handelte: De fifiendis haemorrhagüis.

Die Curatoren der Akademie haben zur Befetzung der beiden vacanten Lehrftühle folgende Wahl getroffen: An Bosmanns Stelle wählten fie als Lehrer der Natur- und Sittenlehre Hn.' A. van den Ende, Lector bey Teylers Stiftung zu Haarlem, und an Cannegieters Stelle als Lehrer der Rechte den Adv. Phoeleg zu Winfchoot. Auch ift der Prof. Bofcha zu Harderwyk zum Gehülfen und Nachfolger des Prof. J. de Rhoer er

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rector,

Harder wyk.

Am 13 Jun. wurde der Jahrestag der Akademie mit der gewöhnlichen Feyerlichkeit beganDie Curatoren der Akademie zeigten dem gen. dafs für verfammelten akademifchen Rathe an, das folgende Jahr der Prof. R. Forften zum Pround der Prof. C. G. C. Reinwardt zum Secretär des Senats ernannt fey, worauf der bisherige Prorector, Prof. J. O. Arntzenius, das Amt feinem Nachfolger übertrug. Die von ihm gehaltene Rede handelte: De patria noftra, per inftitutas amplificatasque academias, difficillimis etiam temporibus, eruditionis altrice. Nach deren Beendigung hielt der neue hieher berufene Prof. der Theologie, J. Clariffe, feine Antrittsrede: De arctiffime inter fe nexis moralibus doctrinae chriftianae et dogmaticis praeceptis, docenti non fejungendis.

Am 14 Jun. erhielt der Licentiat Hr. R. O. H. van Manen aus Elburg n. V. f. Dill.: fiftens alimentorum cum faecibus comparationem, die med. Doctorwürde. Zu der Promotion lud der Prof. P. I. van Maanen ein durch seine Prolufio de praefenti ftatu et conditione difciplinae medicae.

Am 15 Jun. erhielten die Licentiaten V. M:

Nieuhoff und R. A. S. Forften, beide aus HarderA (6)

wyk,

wyk, die Würde als A. L. Magiftri und Doctores Philof. Erfterer vertheidigte leine Diff.: Eva vaola, feu ars recte moriendi, und letzterer die feinige: Mangoẞiwois, feu ars diu vivendi. Der Prof. Hr. B. Nieuhoff lud zu dieser Promotion ein durch Proluf. De vita praefenti, futurae ftadio.

Der Ritter und Admiral van Kinsbergen, welcher vor geraumer Zeit der hiefigen Akademie ein Geschenk mit einer Sammlung von phyfikalischen Inftrumenten machte, hat kürzlich zur Vermehrung diefer Sammlung an den akademischen Senat eine Summe Geldes gefandt, welche von den Curatoren durch eine bewilligte Zulage noch vermehrt ift. Auch haben die Curatoren, ausser andern in ihrer neulich gehaltenen Verfammlung befchloffenen neuen Einrichtungen zur Verbefferung der Akademie, dem Bibliothekar eine Summe beftimmt, um Bücher für die akademische Bibliothek anzuschaffen.

Leipzig.

Am 20 May als dem erften Pfingsftfeyertage wurde die gewöhnliche lateinische Rede in der Universitätskirche von Ha. M. Joh. Gottl. Maettig aus der Laufitz gehalten. Das von Hn. D. Keil, als Dechant der theologifchen Facultät, dazu geDe doctoribus vefchriebene Programm handelt: teris ecclefiae culpa corruptae per Platonicas fententias theologiae liberandis Com. XIII. (22 S. 4.) Am 23 Jul. erhielt Hr. Wilh. Sig. Teucher a.

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LITERARISCHE ANZEIGE N.

I. Neue periodifche Schriften.
Konftantinopel und St. Petersburg.
Der Orient und der Norden.
Eine Zeitschrift herausgegeben von
Friedrich Murhard.

Nach langen und grofsen Vorbereitungen find wir endlich im Stande, die nahe Erfcheinung diefes neuen Journals anzukündigen, das an Intereffe und Mannichfaltigkeit des Inhalts wenige feines Gleichen haben wird. Es foll die merkwürdige, ftets in taufendfältigem Wechfel begriffene Tagesgefchichte der beiden genannten Hauptstädte enthalten, das Leben in deafelben in feinen unendlichen Formen fchildern, von den intereffanteften Ereignillen auf diesen unermesslichen Schauplätzen Rechenfchaft geben; es foll für das Morgenland und den Norden eben das feyn, was die Englischen Miscellen bereits eine Reihe von Jahren für die brittischen Inseln

waren die Kunft, Literatur, Induftrie werden unterhaltende Artikel abgeben, und die Sittengefchichte theils mit Schildereyen von Städten und Gegenden abwechseln, theils durch die Erzählung mannichfacher Anekdoten und Begeben

erwarten

heiten des Tages eine höhere Würze erhalten. Endlich wird in diefem Journal auch alles Platz finden können, was überhaupt eine nähere oder entferntere Beziehung auf das Morgenland und den Norden hat, und darum verfprechen wir den Lefern aufser der reizendften Unterhaltung auch die schönfte Belehrung. Eine Menge angefehener Gelehrten in Europa und Afien hat fich mit dem Hn. Herausgeber zu diefem Unternehmen verbunden, und man wird darum in jeder Hin ficht etwas Vorzügliches können. Für Russland werden fich befonders der bekannte Bibliothekar Hr. Collegienrath von Köhler, der fich jetzt auf kaiferliche Koften im Innern des Reichs befindet, um Materialien zu einer l'oyage pittoresque zu lammeln, von der wir Bruchstücke für unfere Zeitschrift zu erhalten hoffen, und Hr. Colle ienrath von Reimers, der Verfaffer derauf kaifeiliche Koften gedruckten und bey uns in Commillion ganz neu erfchienenen grofsen ruffi fchen Gefandifchaftsreife in die ottomannische Pfor

te,

für unfer Unternehmen intereffiren und uns nebft mehrern andern angefehenen Mannera des ruffifchen Reichs die angenehmften und lehrreichften Beyträge fchenken. Eine ununterbro

chene

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