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Bey dem Hofbuchdrucker Göpferdt ist zu haben: Statuten und Verzeichniss der Mitglieder der Herzoglichen Societät für die gefammte Mineralogie zu Jena. Preis 4 gr. broschirt.

III. Vermischte Anzeigen.

Dem mir ganz unbekannten Hrn. Recenfenten meiner Idea biblica ecclefiae Dei in der Allgem. Lit. Zeit. 1803. N. 120. der Revifions- oder Ergänzungsblätter, danke ich für die Aufmerksamkeit, mit welcher er diefe Schrift gelefen, und in den Geift derfelben einzudringen gelucht hat; für die Empfehlung derfelben an das literarische Publicum, und die Veranlaffung, die er mir gegeben, durch eine öffentliche Erklärung den Verdacht von mir zu entfernen, als fey es meine Schuld, dafs diefes ganze Werk noch nicht ganz vollendet erschienen, Es liegt längst vollendet da, zum Druck bereitet. Den zweyten Theil hielt das hiefige Cenfur-Collegium zurück, dafs er nicht gleich nach dem erften Theil in derfelben Druckerey erfchienen. Wenigftens hätte ich wollte ich es doch durchfetzen einen Kampf, den ich fcheue, kämpfen und meine Mufe andern Arbeiten entziehen müffen, die ich nicht gerne hintansetzte. Ich fand endlich eine Auskunft, und liefs ihn in Salzburg drucken. Ich wollte, dafs der dritte Theil, als der zweyte über die Sacramente, zugleich mit dem zweyten erfcheinen follte; das wollte der Verleger nicht, dem die Koften zu viel waren. Weil das Werk noch nicht vollendet war, auch in den gelesenften kritifchen Blättern nicht gleich eine Anzeige davon kam, fand der zweyte Theil wenige Käufer. Der leidige Krieg vertrieb die friedlichen Mufen aus den Klöstern Schwabens und Bayerns, wo der Verleger einen grofsen Abfatz fich verfprach; den itzt feine Hoffnung getäuscht. Er weigerte fich das Werk fortzuletzen. Nun ruht es, bis ich einen Verleger finde.

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Der fechste: Artium liberalium, mufices, ar chitecturae, fculpturae, picturaeque maxima in facrorum, tum folemnium feftorum, ad religionem augendo tum publicorum in uno communi templo docendam, nutriendam, ac promovendam, effica cium, vis. Diefe drey Theile machen aber nur Einen Band aus.

tium.

Der fiebente: Chriftianae ecclefiae facerdo

Der achte: Hierarchiae modus et ratio, die zufammen zwey Bände ausfüllen werden.

Schlechter, denke ich, follten diefe folgenden Theile nicht ausgefallen feyn, als die zwey erftern; im Gegentheil möchte der Inhalt noch mehr intereffiren, fowohl an fich fchon, als durch die neuen Anfichten deffelben.

Eine teutfche Umarbeitung, oder concenmir nicht möglich. Arbeit drängt fich bey mir trirte Darstellung davon erst zu unternehmen, ist an Arbeit, und der Geift möchte immer weiter vorwärts. Zu dem fcheint mir, man follte fo was immer zuerft lateinifch nur den Gelehrten fagen, his der gröfsere Haufen nach und nach mit den Ideen bekannt wird, die jene leichter fallen und würdigen können. Auch fürs Ausland mufs der Schriftfteller zuweilen forgen.

Doch will ich die biblifche Anthropologie fal der Idea biblica zuzubereiten, die vielleicht teutsch schreiben, um ihr nicht auch das Schickweniger Lefer blofs der fremden Sprache wegen gefunden, und fo lange im Dunkeln liegen mufs; zuvor aber wahrscheinlich, und zwar auch teutsch, eine theologische Encyklopädie und Methodologie ausarbeiten. Würzburg im Januar 1804.

D. Oberthür.

Einer gerieth in dankbare Begeisterung über Hrn. Adelungs grofses Verdienft um das reine Hochdeutsch, und schloss mit den Worten: „Ein Lob, was Hrn. A. ewig unverkümmert bleibt, ,,wenn auch gleich fich einzelne Ausnahmen dagegen finden." Sagen Sie welches, zifchelte ihm ein Freund ius Ohr; ein Lob, was erklärt felbft Adelung für unrein.

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der

JEN AISCHEN

ALLGEM. LITERATUR-ZEITUNG

Numero 17.

LITERARISCHE

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Es war im Voraus zu erwarten, dass unter Klin

ger's Leitung die glücklich begonnene Organisation der Univerfität Dorpat bald zu immer höherer -Vollkommenheit geleitet werden würde. Diese Erwartungen find schon jetzt zum Theil durch eine Gesetzgebung für die dort Studirenden, die voll liberaler Grundfätze und dem Geifte der Zeit vollkommen angemeffen ift, in Erfüllung gegangen. Dorpat's würdiger Curator, Hr. GeneralMajor Friedr. v. Klinger erliefs fchon am 15 September 1803 im Namen Sr. Kaiserl. Majestät eine, mit Beyhülfe einiger einfichtsvollen Männer, namentlich des Herrn Prof. Parrot, entworfene Norm für die akademifche Disciplin, welche, ihrer Zweckmässigkeit wegen, zur näheren Kenntnifs des gröfsern Publicums gebracht zu werden verdient. Sie führt den Titel:.

„Vorschriften für die Studirenden auf der Kaiferlichen Univerfität zu Dorpat." 1803. (gedr. bey Grenzius, Univerf. Buchdrucker. 31 S. 4.).

In der Einleitung S. 1-7 werden die Univerfitäten als literarische Anftalten und als gerichtliche Behörden betrachtet.

,,Als literärifche Anftalt (heifst es S. 4) zerfällt die Univerfität in vier Hauptclaffen, deren jede abgefonderte Fächer nützlicher Kenntnisse in fich fchliefst. Man hat ihnen den Namen Fa

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NACHRICHTEN.

fifchen Wohl feiner Brüder, nicht felten fogar zur Verbellerung ihrer Moralität, benutzen. Ďie juriftifche zeigt ihm feine politischen Verhältnisse gegen den Staat, engere Gefellschaften und Individuen; die Pflichten, die er allen diefen schuldig ift; die Rechte, die er von ihnen erwarten und fodern darf. Sie bildet ihn zum Fürfprecher für die Gerechtfame des Menfchen und Bürgers, zum Vertreter der bedrückten Unfchuld. theologiche führt ihn endlich zu jenen Quellen, aus denen er die richtigen Begriffe über feine Verhältniffe und Pflichten gegen das höchste Wefen und feine Brüder, die gehörigen Erinnerungen an die Würde des Menfchen Tchöpfen, und lich zur letzten Stufe der hier möglichen Veredlung führen kann."

Die

Hierauf werden kürzlich die zur Erreichung jener Zwecke erfoderlichen Anftalten, Inftitute, Sammlungen u. f. w. angedeutet. Von diefer Art hat Dorpat folgende erhalten:,,eine öffentliche Bibliothek, ein Museum, ein physikalisches und naturhiftorifches Cabinet, ein anatomifches Theater, einen botanischen Garten, eine anatomische und pathologische Präparatenfammlung, ein medicinifches und chirurgifches Krankenhaus, eine Accouchiranstalt, ein chemifches Laboratorium, eine Sternwarte, cine Sammlung mathematischer Inftrumente und ökonomisch - technologischer Modelle, fo wie ein oder mehrere Seminarien.“

,,Um aber, heifst es weiterhin, die Cultur des Körpers fo wenig als die des Geiftes zu vernachläffigen, bietet die Universiäät unter ihren öffentlichen Anftalten auch einen Fechtboden, einen Tanzboden, eine Reitbahn und eine unter medicinifcher Aufficht ftehende, mit einer Rettungsanftalt, verbundene und mit einer Gelegenheit zum Unterricht im Schwimmen verfehene, Bade-Anfiatt an.“

Sodann geht das Regulativ zur eigentlichen Disciplin, worauf es hier vornehmlich abgesehen ift, über.

,,Die Universität, als gerichtliche Behörde der ihr Untergebenen, fetzt das Dafeyn ihr vorgefchriebener Gesetze voraus. Da aber die Verpflichtungen eines jungen Menschen, der fich

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noch

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noch erft anfchickt in die Zahl der Bürger des Staats zu treten, nicht den Verpflichtungen eines wirklichen Mitgliedes der bürgerlichen Gefellfchaft gleich feyn können; da die Vergehungen da die Vergehungen des erften nicht auf gleiche Weife, wie die Vergehungen des letzten, befirafet werden können: fo liegt es ob, Gesetze anzuordnen, die ausfchliefslich feinen Verhältnillen und dem Zwecke der Lehranstalten entsprechen."

An der Spitze der Univerfität fteht der Rector, „das Organ und der Repräfentant des Ganzen, der fich um jedes ftudirende Individuum beküm mern, der Rathgeber Aller, der eifrige Vertreter ihrer wahren Gerechtfame, ihr Schutz gegen Bedrückung, ihr warmer Freund, ihr unpartheyifcher Richter seyn foll." Die zweyte Inftanz ift das Univerfitäts- Gericht; als dritte und letzte folgt das Confeil der Univerfität. Die akademifche Cenfur ift der Richterftuhl der Intellectualität, fo wie die vorigen drey Behörden die Tribunäle der Moralität und des Rechts waren. Welche Vortheile, heifst es am Schlufs, für den Studirenden, blofs von Richtern beurtheilt zu werden, die alle aus ehemaliger eigener Erfahrung feine gegenwärtigen Verhältnifle genau kennen, und ihre Urtheile daher defto paffender abwägen können!«

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Das Regulativ felbft begreift folgende Kapitel in fich. I. Pflichten und Vorfichtsregeln des Studirenden bey feiner Ankunft auf der Univerfität. Jeder Studirende mufs fich fpäteftens binnen 3 Tagen mit feinen Zeugniffen oder auch Päffen beym Rector melden.,,Ueber den Befitz feiner für die Universität nöthigen Vorkenntniffe entfcheidet ein Decan der philofophischen Facultät durch ein vorläufig mit ihm anzuftellendes Tentamen, und ertheilt dem Würdigen ein Zeugnifs darüber, ohne welches er keine Matrikel erhält."

II. Von den Pflichten des Studirenden während feines Aufenthaltes auf der Univerfität. 1) Gegen fich felbft. Fleifs, gute Oekonomie, Ordnungsliebe, Mäfsigkeit u. I. w. 2) Gegen die fämmtlichen Bürger und Glieder der Univerfität. Alle Ordensverbindungen und Landsmannschaften, so wie Schlägereyen, Tumulte u. f. w. find aufs firengfte unterlagt, und werden mit Relegation und Uebergebung an das peinliche Gericht beftraft.. 3) Gegen das aufserakademische Publicum. Es wird den Studirenden,,Achtung gegen Jedermann, befonders gegen das weibliche Gefchlecht, das Alter und die im Dienfte des Staats ftehenden Perfonen" empfohlen. Verboten find unter Androhung ftrenger Strafen: Schnelles Fahren oder Reiten auf den Strafsen, das Umhergehen auf den Strafsen mit brennenden Tabakspfeifen, alles unanftändige Lärmen und unfittliche Singen, Knotenftöcke, Klatfchen mit Hetzpeitschen, Abbrennen von Feuerwerken auf den Strafsen, Störung der Vergnügungen anderer, des öffentlichen Gottesdienftes, Fenftereinwer

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fen, Beschädigung öffentlicher und Privatgehäude u. f. w.

III. Von den Contracten und dem Creditwefen der Studirenden. ,,Studirende können, da fie, als folche, gewöhnlich unter der Aufficht ihrer Eltern, Verwandten, oder Vormünder ftchen, fchlechterdings keine gültigen Contracte machen. Befonders find auch alle Eheverfprechungen der Studirenden ohne Wiffen und Willen ihrer Eltern, Verwandten und Vormünder ungültig." 0.39.,,Erwiefene Verführung der Unschuld wird, da ein folcher Verführer fich durch Immoralität der ehrenvollen Gefellfchaft gefitteter Studirenden unwerth macht, auch überdem zügellofe Leidenfchaften diefer Art in der Regel den wiffenfchaftlichen Fleifs, folglich einen der Hauptzwecke des Aufenthalts auf Univerfitäten hindern, durchs Ausftreichen aus dem Albo academico beftraft." . 41. enthält in der Kürze ein nicht unzweckmäfsiges Conto- Mandat.,,Jeder Studirende, der mehr borgt, als er in einem Jahre bezahlen kann, ohne an den unentbehrlichften Bedürfniffen drückenden Mangel zu leiden, wird öffentlich für einen Verfchwender erklärt. Auch wird ihm ein Vormund gefetzt. Stipendiaten der Universität verlieren in diesem Falle die Unterstützung, damit man fie einem Würdigern geben könne."

IV. Ueber akademische Strafen, deren Zwecke, Grade und Folgen. §. 46.:,,Alle Strafen haben vorzüglich den Zweck, von Vergehungen abzuhalten, daher müssen fie eine angemellene Strenge befitzen. Sie follen vom Mifsbrauche der Freyheit und Selbfiftändigkeit zurück und zum richtigen Gebrauche derfelben führen. Daher ahnden lie den Mifsbrauch diefer Freyheit durch Einfchränkung derfelben; daher verhängen die GeLetze öfters das Carcer. Weil aber langer Arreft dem andern Hauptzwecke des Aufenthalts auf Universitäten, der Erwerbung nützlicher Kenntnille, entgegen ftehen würde: so muss, in nöthigen Fällen, die Härte des Arrests das erfetzen, was ihm an Länge abgeht. Nie foll und wird er fo hart feyn, dafs die Gefundheit dadurch leiden könnte." §. 50.,,Die akademischen Strafen werden in auffteigenden Graden folgende feyn: Verweis vom Rector, Verweis vom Universitätsgerichte, Carcer, Verweis vom Confeil der Univerfität, Schmälerung des Universitätsstipendiums, Anfchlag des Namens der Schuldigen ans schwarze Bret, gänzliche Entziehung des Universitätsftipendiums, Ausftreichung des Namens aus der Lifte der Studirenden, Confilium abeundi, förmliche Relegation und Uebergabe ans peinliche Gericht." Die Ausftreichung des Namens aus dem Albo academico, welche jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht wird, entfernt den Schuldigen aus dem Univerfitäts- Territorium; doch fchliefst fie die Möglichkeit nicht aus, bey erfolgter Befferung wieder aufgenommen zu wer

den.

den. Beym Confilium abeundi wird der Name an's fchwarze Bret gefchlagen, und der Schuldige verliert auf immer das Recht der Wiederaufnahme." Zur förmlichen Relegation wird noch aufserdem das Urtheil allen Universitäten des Reichs und dem Kaif. Oberdirectorium des öffentlichen Unterrichts bekannt gemacht."

V. Von den Pflichten und Vorfichtsregeln des Studirenden bey feinem Abgange von der Univerfität. Jeder mufs fich bey feinem Abgange von dem Universitäts- Confeil ein Zeugnifs erbitten, welches zum Beweise feiner Fähigkeit, irgendwo angestellt zu werden, dienen foll, ja, ohne welches er nicht einmal einen Pafs erhalten kann. ,,Diefes Zeugnifs erhält er nicht eher, bis er in den öffentlichen Blättern feine Abreife angezeigt, und feine Gläubiger zur Angabe ihrer etwanigen Foderungen an ihn vor das Rectoratsgericht eingeladen hat." Vorher mufs er auch vom Decan feiner Facultät ein Zougnifs über die Fortfchritte. in feiner Berufswiffenfchaft vorzeigen.

VI. Von den Rechten und Belohnungen der Studirenden. §. 62.,,Jeder Studirende, der ein ehrenvolles Zeugnifs von der Universität aufzuweifen hat, erhält dadurch bey dem Eintritt in den Civildienst den Rang der 14ten Claffe, oder Ober-Officiers-Charakter." §. 63: „Wer die Candidatenwürde errungen hat, gehört zur 12ten Claffe; ein Magifterdiplom einer inländifchen Universität erhält den Rang der 9ten, ein folches Doctordiplom den der 8ten Claffe. Alle werden mit demfelben Range in folchen Civildienften angestellt, denen ihre Kenntnisse entspre

chen."

Der Schlufs diefer zweckmäfsigen, von Sr. Kaiferl. Majeftät unterzeichneten Statuten lautet S. 31 fo: „Die Univerfität verfpricht fich zutrauungsvoll, dafs das Betragen ihrer Bürger die Anwendung vorfiehender Strafgefetze nur felten, wohl aber die Ertheilung obiger Belohnungen Lehr oft nöthig machen werde."

II. Gelehrte Gefellschaften.

Die Claffe der mathematischen und phyfikalifchen Wiffenfchaften des Parifer National-Inftituts hat in der letzten Sitzung, am 25 Nivole, folgende Gelehrte zu Correfpondenten erwählt: Deslandes zu Chauny; Deguignes zu Canton; Blagden zu London; Tremblay zu Berlin; Genty zu Orleans; Landriani zu Wien; Dumont Courcet zu Abbeville; Dubuat zu Condé.

III. Beförderungen.

Der als einfichtsvoller Geograph bekannte Hr. D. Reinecke zu Eifenach hat eine Profeffur am Gymnaf. Cafimiriano zu Coburg erhalten, welche er künftigen Monat antreten wird.

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Zu Coimbra in Portugal ift nun das, mit ei nem reichen Vorrath der beften Inftrumente verfehene, Obfervatorium, nach der neuen Organifation, in völliger Thätigkeit. Die für das Jahr 1804 herausgegebenen Ephemeriden, (1 B. 300 S.. 4) enthalten viele interellante Gegenstände, unter andern auch die neuen Marstafeln des Dr. Monteiro, und die Anwendung feiner Methode auf den Calcul der Eklipfe vom Auguft 1803Disfe Methode des gelehrten Directors des Univerfitäts-Obfervatoriums, ift auf einer einzigen Kupfertafel verzeichnet, vor vier Jahren, unter dem Titel. Tabula Nautica, herausgekommen. Sie enthält 9 Tafeln, welche, mit der gröfsten Präcifion, die Reduction des fcheinbaren Abftandes zweyer Geftirne auf ihren wahren angeben. Die 5 erften find hinreichend für Beobachtungen des Abftandes auf dem Meere, und vermöge der vier andern, welche die Correction der Parallaxen,. in Beziehung auf die Figur der Erde, und die der Refraction nach dem Zustande der Atmosphäre angeben, kann man mit äufserfter Präcifion den Calcul für ähnliche auf der Erde angeftellte Beobachtungen ziehen.. (Man findet diefe Tafel zu Paris, b. Courcier, quai des Auguftins.)

In dem Hospital der medicinifchen Schule: der Universität hat man eine neue Anstalt für die Vaccination gemacht.. Auch führt man in den Wohlthätigkeitsanftalten die Rumfordifche Sup-

pe ein.

LITERARISCHE

1. Neue periodifche Schriften.

Anzeige

eines neuen Journals unter folgendem Titel:
Archiv

für den thierischen Magnetismus. Herausgegeben von A. W. Nordhoff.

In den neuern Entdeckungen der Physik hat der thierische Magnetismus eine höhere Beziehung erhalten, und die wiederholte Beobachtung erfahrener Aerzte hat die empirifche Richtigkeit bestätigt. Die Wissenschaft erkennet die innere Wahrheit deffelben, und erblickt in ihm eins der wichtigsten phyfiologifchen Probleme in einer hoheren bestimmter ausgefprochenen Erfcheinung. Demungeachtet bedarf die vollendete Darftellung deffelben, die Entwickelung der grofsen Entdeckungen, deren Keime es enthält, noch vieler angeftrengten Unterfuchungen und die Berichtigung der einzelnen Begebenheiten, die durchgreifende Erkenntnifs des Ganzen erfodert noch mannichfaltige vereinte Verfuche. Um fo mehr wird man das Unternehmen rechtfertigen, diefem Bedürfniffe durch das angezeigte Archiv zu begegnen; den Naturforfchern dadurch eine angemeffene Gelegenheit zur gegenseitigen Berathung, zur Mittheilung ihrer Anfichten und Erfahrungen zu eröffnen, denfelben durch die Vereinigung mehrerer fachkundigen und denkenden Männer, fowohl neue Erfahrungen als die wichtigften älteren Materialien vorzulegen, und nach und nach die willenfchaftliche Erörterung eines To wichtigen Gegenftandes einzuleiten.

Von diefem Archive erfcheinen im Verlage des Hofbuchdrucker Göpferdts zu Jena, jährlich zwey Bände in gr. 8., auf schönem weissem Druckpapier, mit lateinischen Lettern, in einem UmIchlag; Zwey Stücke machen einen Band von 4 bis 26 Bogen, jedes einzelne Stück von 12 bis 13 Bogen koftet 18 gr.

Das erfte Stück ist bereits unter der Presse, und ift vor der bevorstehenden Leipziger Ofter

ANZEIGEN.

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an alle Herrn Stallmeifter, Bereiter, Pferdezüchter, Rofsärzte, Pferdehändler und Pferdeliebhaber.

Um meiner Zeitung für die Pferdezucht, den Pferdehandel, die Pferdekenntnifs, Rofsarzney und Reitkunft, Tübingen bey Cotta, von welcher nun bereits 3 Bände, jeder zu 4 Heften, erschienen find, immer mehr Mannichfaltigkeit und Interelle zu geben, fodere ich alle Herrn Stallmeifter, Bereiter, Pferdezüchter, Rofsärzte, Pferdehändler und Pferdeliebhaber auf, mir willenschaftliche Abhandlungen, oder auch nur Correfpondenz-Nachrichten und Notizen, die die angegebenen Abtheilungen der Pferdezucht betreffen, und bey welchen es gar nicht auf einen zierlichen Vortrag, fondern nur auf praktischen Werth und Intereffe für das Allgemeine ankömmt, in unfrankirten Briefen an mich einzufenden, und mir das Honorar zu beftimmen, welches ich ihnen dafür zu entrichten habe. Leipzig.

S. von Tennecker.

Ahnden und ahnen, Ahndung und Ahnung, unterscheidet man seit einigen Jahren so gefliffentlich, dass vielleicht das alte, und, wie mich däucht, überall richtige ahnden im Sinne des dunkeln Vorgefühls in kurzem als Fehler gegen den Sprachgebrauch erscheinen dürfte. Aber, wo find die Gründe zu diefem Sprachgebrauche? Meinte man etwa, die zwey Haupthegriffe des Worts wären allzu verfchieden, um fie mit einem Zeichen zu befallen? Darin irrte man wol. Das lateinifche animadvertere, in dem doppelten Sinne, wahrnehmen und ftrafen, ja selbst unser alt-teutsches Anfehen, hätte diefen Irrthum verhüten können. Ob Ahnung dem teutfchen Ohre behaglich sey, mögen andere ausmachen: das meinige will nichts davon empfinden. '

Kg.

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