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Von den, zu Anfange des Monats Junius 1804 bekannt gemachten, Bemerk. war zu Anfange des Monats Julius 1804 in No. 160 der Jenaifchen allgemeinen Literatur-Zeitung eine Recenfion erfchienen, welche folgenden Nachtrag zu der, bereits dem Drucke übergebenen, Erört. nothwendig zu machen fchien:

man wolle folcher Recenfion fo wenig als der recenfirten Schrift Gründlichkeit absprechen, da jene selbst aus diefer folche Behauptungen extrahirt habe, welche den Lefer in den Stand fetzten, darüber zu urtheilen; aber das könne man nicht unbemerkt laffen, dafs der Recenfent die Bemerk. wenigftens in Hinficht auf ihre Resultate nicht richtig beurtheilt habe, wenn er die Recenfion mit folgenden Worten schliefse:

je häufiger jetzt die Streitigkeiten über die unterfuchte Frage bey dem immermehr finkenden Buch-Handel find, deftomehr verdient diefe Schrift beherzigt zu werden;

fonach follte man glauben, die Bemerk. könnten dazu beytragen, dafs dem Buch-Handel aufgeholfen würde, man frage nun die Lefer, ob ein folches Urtheil des Recenfentens durch die recenfirte Schrift gerechtfertigt werde?

In der, zu Anfange des Septembers 1804 erfchienenen, Recenfion von der, im Auguft 1804 bekannt gemachten, Erört. wird jener Nachtrag auf der Einen Seite gänzlich ignorirt, und doch auf der Andern Seite, nachdem noch einige hifoiifche und juridische Bruchstücke aus der Erört. blofs mitgetheilt worden, alfo parodirt:

aus allem diefem (das ist aus dem blossen Vorwurfe der Seichtigkeit und Spitzfündig. keit der Subtilitäten eines durch ein ! angedeuteten Widerfpruchs, der Accommodation zweyer Begriffe nach der Abficht der Schrift einem: fogar, und im übrigen aus der blofsen Relation einiger ausgehobenen Sätze, unter denen mitten innen das Bekenntnifs des R. wir denken nicht anders, ftehet) erhellet, wie die Vertheidigung (des Verbietungs- Rechts nämlich) wider die Bemerk. ausgefallen fey, die wir (fo wie die Erört. des VerbietungsRechts im Erften Abschnitte) dem Lefer felbft zur Beurtheilung überlaffen. Nur diefes wollen wir noch bemerken, dafs von einzelnen Fällen, die allemal mit verfchiedenen Umftanden verbunden find, nicht aufs Gan

ze

zu fchliefsen fey (gleich als ob die Erört. fich fo Etwas habe zu Schulden kommen lassen, und nicht vielmehr S. 31 das Nämliche behauptet, und gerade die Nicht-Beob

achtung diefer Regel in mehr als einer Stelle gerade an den Bemerk. gerügt gehabt habe!) Denn (?) fo billigt das Ober-Confi ftorium ja felbft den CommiffionsHandel, (der R, wollte fagen: den Commillions-Buch-Handel in Dresden durch Andere als die privilegiirten Buch-Handlungen,) indem es den Selbfi-Verlag des neuen Gefang-Buchs dem Hof-Buchdru cker Meinhold zum Verkaufe über laffen hat; daffelbe ift auch mit dem Entwurfe zu der neuen GerichtsOrdnung der Fall.

So fcheint es, als ob die Grundsätze, nach denen man dabey verfahren ist, mit den Grundfätzen, der Landes- Regierung im Widerspruche ftünden, welche in Dresden den CommissionsBuch-Handel Anderer, als der Buch-Handlungen, nach dem, in ihrem Privilegio enthaltenen, Verbietungs-Rechte fo wenig, wie den CommiffionsMaterial - Handel Anderer, als der Kaufleute, nach dem, in ihren Innungs-Artikeln enthaltenen, Verbietungs-Rechte erlaubt. Sollte aber der, in Dresden fo gut bewanderte, R. nicht eben fo gut gewusst haben, dafs alle Schriften, deren Bekanntmachung durch den Druck von den Landesherrlichen Kollegien veranstaltet wird, von dem Hof-Buchdrucker verlegt, gedruckt, und vertrieben werden? Dann konnte der R. fich ja wohl felbft fagen, dafs man bey dem GefangBuche, und bey dem Entwurfe der GerichtsOrdnung eben fo verfahren fey, von dem Vertriebe der Schriften aber, die auf Befehl der Landesherrlichen Kollegien durch den Druck bekannt gemacht werden, auf den Vertrieb der PrivatSchriften, oder, wie der R. felbft fagt, vom Einzelnen aufs Ganze nicht gefchloffen werden dürfe.

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1109

13.

fand der, R. S. 6 (S. 31 der Erört.) den Gegenstand der Bemerk. wirklich mit der Präcifion beftimmt, die man von einem didactifchen Schriftsteller zu erwarten berechtigt ift? Was fagt der R. zu der, S. 6 (S. 31 und 32 der Erört.) zu folchem Behufe aufgeworfenen, Frage, ob das Huch-Händler-Recht das Recht des alleinigen Kaufs der Bücher enthalte, oder nicht?

14.

Unterschreibt R. in der That S. 8 (S. 44 der Erört.) die Definition vom Buch-Händler? Fand er S. 8 (S. 49 der Erört.) die Behauptung richtig, dafs der Verlags-Händler nur Buch-Händler, der Sortiments-Händler (und folglich auch wohl der Commiffions-Buch-Händler) nur Bücher-Händler, wie der Antiquar fey? Fand er den Begriff vom Commiffions-Händler, den die Bemerk. aufftellen, nicht nach ihrer Abficht eingerichtet?

15.

Wenn die Bemerk. S. 19 (S. 56 der Erört.) felbft zugegeben haben, dass der Schriftsteller und Verleger in Einer Perfon, indem er die Exemplarien feiner Schrift vertreibt, mit rohen Büchern handle, und, wenn in Dresden Niemand als die privilegiirten Buch-Handlungen damit handeln dürfen, aus welchem Grunde durfte nun S. 12 (S. 80 der Erört.) die Schlufs- Folge geläugnet werden, dafs in Dresden auch der Schriftsteller-Verleger die Exemplarien feiner Schrift nicht anders als durch die privilegiirten Buch- Handlungen vertreiben dürfe? Und wie läfst fich das mit der, den Bemerk. eignen, Interpretation des Privilegii S. 17 (S. 94 der Erört.) die Worte des Privilegii drücken blofs foviel aus, dafs Niemand neben den privilegürten Buch- Handlungen Bücher verlegen, und mit rohen Büchern handeln folle, vereinigen?

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bald auf Gründen, die zu viel, alfo darum fchon, Nichts beweifen, bald auf unzureichenden Gründen, bald auf legislatorifchen, wo nur juridifche gelten können, bald auf einseitigen Gründen?

21.

Enthalten die Bemerk. nicht mehrere ganz willkührliche Behauptungen über das Wefen des Buch-Handels in Deutschland, über das allgemeine deutsche Buch-Handels-Recht, wo die gemeinen deutschen Gesetze fchweigen? u. f. w.

22.

In wie fern verdienen wohl die Bemerk. gerade bey dem immer mehr finkenden Buch-Handel die Beherzigung, zu welcher der R. fie empfohlen hat?

Der Rec. würde die Unbefangenheit, welche dem Inftitute, bey dem er Mitarbeiter ift, die Achtung des Publicums erworben hat, auch auf feiner Seite aufser Zweifel fetzen, wenn es ihm gefallen wollte, diefe Anfragen einer Beantwortung zu würdigen, und auch das ist wohl zu hoffen, dafs fie diefer Antikritik eben so schleunig folgen werde, als die gedachten beiden Recenfionen den recenfirten Schriften gefolgt find.

Der Verfaffer

der Erörterung und Vertheidigung des Verbietungs- Rechts der privi legürten Buch- Handlungen in Dresden.

Antwort des Recenfenten.

Dem Rec. fiel diefe weitläuftige Antikritik nicht wenig auf, da er überzeugt war, dafs jeder unbefangene Lefer mit dem von ihm gefällten Urtheil übereinstimmen würde. Freylich verftatteten ihm die Gesetze des Inftituts nicht, die kleine Schrift so zu analyfiren, wie der Antikritiker es mit den Bemerkungen gemacht hat. Zu welcher Stärke würde auch fonft ein literarisches Journal, da es die ganze Literatur umfassen foll, anfchwellen! Es war ihm genug, das Urtheil über das Ganze mit einigen Hauptbeweifen zu beftätigen; der Lefer, dachte er, wird dadurch aufmerksam gemacht, und urtheilt alsdaa selbst.

Rec. glaubt fein Urtheil bewiefen zu haben. Allein zum Ueberflufs will er jetzt noch mehrere Beweife beybringen. Vorerft aber einige ErwieNur derungen auf die Antikritik überhaupt. einige; denn das Uebrige verfteht fich dem Unbefangenen von felbft.

Der wirkliche Verfaffer der Erörterung fey, welcher er wolle, fo bedarf es dazu keines Währmannes, wenn die Vermuthung des anonymen Verfaffers in der Schrift felbft fo deutlich zu ́finden ift, wie hier in der Vorrede S. IX, wo es ausdrücklich heifst:

,,Sie (die Dresdner Buchhandlungen) übergaben ,,daher gemeinschaftlich eine Deduction, wel,,che diefe Erörterungen enthielt, zu den Ge

Beruhen nicht die augeftellten Grundfätze,,,richtsacten."

Man

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arbeitet worden.

Ad. 5 ift der Irrthum fogleich ohne einer befondern Rüge einleuchtend.

Ad. 7. Eine zunftmässige Verbindung ist auch diejenige, wenn mehrere einerley Gewerb treibende Mitglieder eines alleinigen Privilegiums geniefsen, und alfo einerley Rechte in Gefellfchaft auszuüben haben, welches in Dresden bey den Buchhandlungen der Fall feyn foll. Handwerksmässige Gebräuche find hierbey nicht erfoderlich, wie diefe fo nie bey ausfchliefsenden Privilegien vorgeschrieben werden, sondern blofs bey Innungsartikeln. Statt innungsmässig mag es unterdellen heifsen: gefellschaftlich, um nicht in Wortkrämereyen zu weitschweifig. zu werden. Der Antikritikus ift aber von folchen ein Freund, und defshalb trifft der Vorwurf der Spitzfündigkeit und unnützer Subtilitäten ihn allerdings.

Ad. 8. Der Antikritiker nennt es finnlose Worte, die in der Einleit. S. XVII ftehen und das zwar um defswillen, weil Rec. ftatt wird, Welcher unbefanWort: fey, gebraucht hat. gene Lefer findet hierin eine Sinnlosigkeit? Was einmal feyn wird, ifi alsdann.

Ad 9 und 10. Wird unten erwiefen werden. Ad 11 werden allerdings die Lefer der Antikritik schon felbft entscheiden, ob Rec, Unrecht habe, und man will überhaupt hier nicht den Meinungen der landesherrlichen Collegien vorgreifen, die fie felbft bey künftiger Entscheidung des anhängigen Rechtsftreits eröffnen werden.

Die Erinnerungen über die Bemerkungen er geben fich von felbft, wenn man nur die aufgeItellten Principien beurtheilt, und bedenkt, dass der Verf. derfelben gar keine Veranlaffung zu ei ner Partheylichkeit hatte, fo wie es der Fall bey wo fchon der den Erörterungen nicht war, Rechtsftreit felbft und die Abficht einer Widerle natürlich in feinen Demonftratioihn gung ganz nen eine andere Richtung feiner Gedanken gab, aber nicht geben follte. Ueberdiefs wäre, es lächerlich zu bebaupten, dafs eine Schrift gar keine menschlichen Fehler hätte, aber vollkommener und zweckmässiger als eine andere karn fie feyn. Allein auch hier ift zu erinnern, dass die Gesetze

des Inftituts keine so durchgeführte Analyse einer kleinen Broschüre verftatten.

Noch eine kurze und allgemeine Rechtfertigung des Vorwurfs der Widerfprüche und Spitzfundigkeiten, und zwar nach der Ordnung der Erörterung und nach der Seitenzahl.

Schon der S. XIII der Einleitung von dem Verbietungsrechte festgesetzte Grundfatz, der fchon in der Rec. angeführt worden, fo wie S. XV die Aeufserung über die Monopolien find ganz den übrigen Folgerungen der Schrift entgeEin offenbarer Widerspruch ift es, wenn gen. nach S. 2 der Erörterung, der Buchhandel dasjenige Gewerbe feyn foll, welches mit dem des Abfatzes wegen gefuchten, Erwerbe und Absatze der Bücher, als Waare getrieben wird, und doch S. 3 gefagt wird: Wer etwas verkauft, um

Nur

dabey zu gewinnen, treibt dadurch allein schon dar-
um kein Gewerbe damit, weil das nur ein Act und
kein Zuftand der Thätigkeit ift. Und vorher heifst
es: Gewerbe ift derjenige Thätigkeits-Zuftand, wel-
cher gleichartigen Gewinn zum Zweck hat.
der, welcher feil hat, foll ein Gewerbe treiben,
weil er fich im Zuftande der Thätigkeit befinde,
und doch foll man von dem Spieler von Profes
fion fagen er treibe mit dem Spielen ein Gewer.
be? Diefs find nichts als Wortspielereyen, und
mit folchen ist das ganze 1 Kap., das eine Ana-
lyfe der Begriffe enthält, angefüllt. S. 5 §. 12
und 13 wird einerley zweymal gefagt. -
§. 16
ift ganz unverftändlich. Es heift: Alt find die
Bücher, wenn ihr Werth durch ihren Gebrauch
nicht nur unter den Ladenpreis herab, fondern
auch aufser Verhältnifs mit demfelben gefetzt ift.
Warum nicht lieber fo: Alt ift ein Buch, wenn
es phyfifch durch den Gebrauch abgenutzet, oder
in einer Reihe von Jahren durch andere ersetzt
worden, oder im Buchladen nicht mehr zu haben
ift. Der Commiffions - Buchhandel S. 10 foll
Handel mit fremden, nicht felbft verlegten Ver-
lagsbüchern, für fremde Rechnung auf eigene Ge-
fahr unter eigenem Namen feyn. Wo ift denn
eigene Gefahr vorhanden, wenn es alsdann heißt:
Nach Ablauf der bestimmten Zeit giebt der Com
millions-Buchhändler dem Committenten entweder
die Waare wieder, oder zahlt dafür den Laden.
preis nach Abzug der Provifion. In 6). 26
über den Buchhandels-Commiffions-Vertrag find
die Begriffe fo verworren, und auf Schrauben ge-
fetzt, dafs man daraus den Zwang fehr genau er.
kennt, den der Verf. fich angethan, um alsdann
die Folgerungen feinen Abfichten gemäss machen
zu können, welches denn auch im 2 Kap. mei-
fterhaft gefchehen ift. Z. B. §. 35, 38 u. ff.

-

H.26

Rec. verkennt übrigens nicht die Verdienfte diefer kleinen Schrift, deren Verf. gewils eine grofse Anzahl Lefer auf einen fehr intereflanten Gegenstand um fo mehr aufmerkfan gemacht hat, je bestimmter derfelbe ohne Zweifel durch ein Gesetz entfchieden werden wird.

der

JENAISCHEN

ALLGEM. LITERATUR-ZEITUNG

Numero 133.

LITERARISCHE

I. Beförderungen und Ehrenbezeugungen. Der als gelehrter Staatsmann um die Weimari

fchen Lande, und namentlich auch um die Universität zu Jena, durch den wohlthätigsten Eifer hochverdiente H. S. wirkliche Geheime Rath, Hr. Chriftian Gottlob Voigt zu Weimar, ist von Sr. Majeftät, dem Kaifer Alexander, zum Ritter des Kaiferl. St. Annen-Ordens zweyter Classe ernannt worden.

Der Prof. der Theologie, Hr. D. Ant. Wilh. Pet. Möller, zu Duisburg, hat die durch den verstorbenen Generalfuperintendent C. F. A. von Gölln erledigte Stelle, zu Detmold, als Generaliup. und Confift. Rath erhalten.

Der als dramatischer Dichter bekannte Hr. Collin in Wien hat die Stelle als Hoffecretär im Finanzfache erhalten.

Der durch feine Schriften rühmlich bekannte

.

Hr. Karl Wilh. Friedr. Breyer, feither aufserord. Prof. d. Phil. in Jena, ift als ord. Prof. d. Gesch.

und Statistik, mit dem Charakter als Hofrath, nach Landshut abgegangen.

Unter die franz. Ehrenlegion find aufgenommen worden, der erfte Arzt d. Hotel Dieu, Hr. le Preux, und der berühmte Componift Daleyrac. A. Br. v. St. Petersb. Der Geschäfts-Director bey der Ober-Schuldirection, Kollegienrath Karafin, ift mit dem Range eines Etatsraths auf feine Bitte des Dienftes entlaffen worden. nicht unbedeutender Verluft für diese Stelle.

Ein

Bey der Abreife des Curators der hohen und niedern Schulen des Petersburger Kreifes, des wirklichen Kammerherrn von Nowofilzow nach England, wozu derfelbe von dem Monarchen 30000 Rb. erhielt, hat der junge Graf Paul Strogunow, ein Sohn des bekannten Präfidenten der Akademie der Künfte, die Curatur ad interim auf namentlichen Befehl des Kaifers übernommen, und ift in diefer Eigenschaft bereits in die Commit. für die Volksaufklärung eingeführt worden.

Der Hr. v. Nowofilzow hat mehrere Secretäre mitgenommen, und er felbft ift der englifchen Sprache ganz nächtig, da er nach feinem Abgan

NACHRICHTEN.

ge von der hießigen St. Petri Schule in England fich völlig ausgebildet hat.

Hr. Didelot ift gegenwärtig Director der Kaiferlichen theatralischen Tanzschule, die unter der Leitung diefes berühmten Künstlers aufserordentlich viel leiftet, wovon unlängft ein Ballet zeugte, welches von den Zöglingen der Schule aufgeführt wurde. Demlle Rofe Collinet ift Tanzlehrerin des Katharinenftifts.

Der gefchickte Decorationsmahler bey dem deutschen Theater, Hr. Luchini, ein Schüler des berühmten Gonzago, wird nächstens von feiner Reife nach Italien zurück erwartet. Sein Lehrer

Gonzago, welcher 11000 Rb. Silber - Münze jährlich erhält, hat die Erlaubnifs ganz nach Gefallen zu arbeiten.

Hr. D. Schmieder ift nicht Regiffeur des deutschen Theaters, fondern foll vielmehr jetzt mit demselben aufser aller Verbindung seyn.

Authentifchen Nachrichten zufolge gehen die beiden Professoren Frank, Vater und Sohn, nun doch nach Wilna, wohin fie unter so vortheilhaften Bedingungen find berufen worden. Es erfolgten von Wien aus unmittelbare Verwendungen dagegen bey dem Monarchen selbst, lein fie blieben ohne Erfolg.

II. Todesfälle.

al

Im Sept. ftarb zu Berlin in feinem 84 J., der Kön. Hof- und Garnison-Prediger, Kirchenrath Bamberg, ehemals Religionslehrer bey Sr. Maj. dem König.

III. Vermifchte Nachrichten.

Die verwittwete Kaiferin hat bey der Kammer der allgemeinen Fürforge ein Kapital von 10000 Rb. niedergelegt, von dessen Zinsen jährlich am 22 Jul. zum Andenken der Vermählung Thro Kaiferl. Hoheit der Grofsfürftin Maria Pawlowna, jetzigen Erbprinzelfin von Sachfen-Weimar, drey arme adeliche und drey arme bürgerliche Jungfrauen follen ausgefteuert werden. Dabey foll vorzüglich die Wahl folche treffen, welche fich durch Liebe gegen ihre Eltern ausDie Kammer wählt die bürgerlichen zeichnen.

(6) S

und

Militär.

und der Kriegsgouverneur die adelichen aus dem einer in Quecksilber schwimmenden Magnetkugel, weder neu noch richtig fey. Was das Letztere betrifft, fo fagt er, bey grofsen Veränderungen der Breite bemerkten die Schiffer, dafs die Windrofe im Striche nach Norden und Süden, keineswegs aber nach Often und Weften ihre Horizontalität verliere; der einzige Umftand, aus welchem fich Schlüffe in Hinficht auf die Menge ziehen lassen.

Hr. Palifot de Beauvois, Correfp. d. Nat. Inft., hat den 16 Vendem. der Claffe der phyf. und math. Will. eine fehr merkwürdige Pflanze vorgelegt, die er auf feiner Reife in Afrika zu Avari und Benin gefunden hat. Die Blüthe diefer Pflanze nähert fich den Cucurbitaceen und Paf fifloren, weicht aber wieder fo fehr von denfelben ab, dafs fie eine neue Zwischenfamilie bildet. Sie hat, mit Bewilligung des Kaifers der Franzofen, den Namen Napoleona Imperialis erhalten. Bald werden wir eine Abbildung erhalten; der Stich wird auf Kosten der Kaiferin veranstaltet. Die Beschreibung ist folgende:,,Elle porte une double corolle analogue au calice des paffiflores, e à la couronne intérieure qui donne à ces dernières une forme élégante et agréable; mais on eft frappé fur-tout de la forme des étamines, compofées de cinq corps élargis, réunis à la bafe, puis replies fur eux-mêmes, portant chacun deux anthères, et rapprochés au fommet comme les bran ches d'une couronne: ces étamines font furmontées et dominées par le ftigmate applati, pelté à cinq angles égaux, fillonés chacun dans leur milieu, ayant la forme d'un afterias ou étoile de mer, et repréfentant en petit le figne diftinctif de la légion d'honneur."

Hr. Widel, Mitgl. d. Nat. Inft., und Director des Obfervatoriums zu Toulouse, hat dargethan, dafs die unlängft in England gemachte Entde. ckung eines neuen Längenzeigers zur See mittelst

Zu Arberg in der Schweiz hat man in der Hölung eines Felfens mehrere schöne Versteinerungen gefunden.

In London foll Jean Jacque Rouffeau's Ueberfetzung des Salluftius erscheinen. (A. Br.)

Hr. Prof. Wyttenbach zu Leiden veranstaltet eben jetzt eine neue, mit kurzen Noten versehene Ausgabe von Platon's Phaedon. Auch ift alle Hoffnung vorhanden, dafs er zu dem 3ten Bande der vortrefflichen Bibliotheca Critica nächstens die noch fehlenden 2 letzten Bände beyfügen wird: mit welchen das Werk geschlossen seyr soll. (A,Br.)

Der Erzbischoff und Metropolitan zu Karlowitz, Hr. Stephan v. Stratimirovich, hat Neuftádters hurzen Volksunterricht über die Schutzblattern-Impfung ins Illyrifche u. Wallachische überfetzen laffen, von welcher Ueberfetzung 25000 Exemplare auf Koften der Regierung abgedruckt und unentgeldlich in den Grenzbisthümern von Siebenbürgen vertheilt werden, um die Einwohner für diefe Impfung empfänglicher zu machen.

LITERARISCHE

1. Ankündigungen neuer Bücher. Handbuch der Naturgefchichte des Thierreichs für die obern Claffen, auch für diejenigen, die fich einen Ueberblick deffelben zu verfchaffen wünfchen: mit dazu gehörigen Kupfern, von A. C. Buhle, Lector der Naturgefchichte auf der Königl. Friedrichs Univerfität, und Subrector am Kön. Gymnafium. Halle in der Rengerschen Buchhandlung. 1 Rthlr.

Schwerlich ift bis jetzt ein Handbuch der Naturgefchichte erschienen, das für Schulen und Selbftunterricht mehr Empfehlung als diefes verdiente. Vorzüglich mufs fich die Bearbeitung der letzten zwey Claffen den Beyfall der Lehrer erwerben, da man fie faft gewöhnlich fehr oberflächlich bearbeitet findet. Die Hülfsquellen, aus denen der Verfaller fchöpfte, find gut gewählt und zeugen von einem in feinem Fache geübten Manne. Auch die Kupfer find nicht fchlecht; nur wäre zu wünschen, dass die Illumination besser wäre. Indessen kann man bey so

ANZEIGEN.

vielem Texte von 447 Seiten und einem so geringen Preife, billiger Weile nicht mehr verlangen, und doch verfpricht der Verfasser in der Vorrede, dafs die folgenden Abdrücke besser ausfallen follen.

Anzeige und Empfehlung für Eltern, die ihren Söhnen etwas gutes und lehrreiches fchenken wollen. Der gute Jüngling

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Mittel u m es z u werden. Ein Gegenfiück zu der Kunft, ein gutes Mädchen zu werden.

von

Johann Ludwig Ewald.

Zwey Bände mit 8 Kupfern von Jury.
Der Mann, welcher mit fo viel Kenntnifs der
Menfchen und der Zeiten, fo viel Gefühl und so
viel Wärme für das Gute verbindet der Ver-

-

faller,

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