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der

JENAISCHEN

ALLGEM. LITERATUR-ZEITUNG

Numero 132.

LITERARISCHE

I. Univerfitäten - Chronik.

Leipzig.

Zur Erlangung des Rechts, bey jur. Disputatio

nen zu präsidien, fchrieb Hr. Dr. Aug. Ludw. Diemer eine Dillert.: Joannes Georgius I, Elector Saxoniae, et Fridericus Auguftus 1, Rex Poloniarum, Elector Saxoniae, Rei judiciariae Legislatores. (50 S. gr. 8.)

D. 20 Sept. vertheidigte Hr. Karl Friedr. Chrift. Wenk, a. Leipzig, unter Vorfitz Hn. Aff. Dr. Haubolds, feine Disp.: Divus Pius five ad leges Imp. Titi Aelii Antonini Pii a commentarius. Spec. I. (91 S. 4.)

D. 3 Oct. vertheidigte Hr. M. Friedr. Wilh. Ehrenfried Roft, Rect. d. Thomasschule, seine Abhandlung: de mendacio non neceffario (i. e. Nothlüge). (37 S. 4.)

Die am Reformations fefte gewöhnliche latein. Gedächtsnifsrede in hiefiger Universitätskirche hielt diefes Jahr Hr. M. Friedr. Aug. Wolf, wozu deffen Vater Hr. Dr. Wolf, als Decan der theol. Facultät, durch Commentatio III de agnitione el lipfeos in interpretatione librorum facrorum (16 S. 4.) einlud.

Am 6 Nov. hielt Hr. Heinr, Gottfr. Bauer, Jur. Stud., im Auditorio ICtorum die Gedächtnifsrede Joh. Friedr. Mager's, wozu Hr. Ordinarius Bauer durch Refponf. CLVII et CLVIII de 'justis repudii' caufis und de refervatis rufticorum (8 S. 4.) einlud.

II. Beförderungen und Ehrenbezeugungen. Der Herzog von Sachfen-Weimar Durchl. hat Seinen wirklichen Geheimen Räthen, den Herren von Goethe, Schmidt, Voigt und Freyhn. von Wollzogen den Ehrentitel Excellenz ertheilt.

Hr. Dr. Walther, Kurpfalzbayerifcher Medicinalrath, Oberwundarzt und Augenarzt am allgemeinen Krankenhaufe zu Bamberg, ift von feiner einjährigen Reife aus Frankreich im November nach Deutschland zurückgekehrt. Frankreich wurde er nebft andern Auszeichnungen zum Mitglied der akademischen Societät der

In

NACHRICHTEN.

Wissenschaften, der galvanifchen und beider medicinischen Gesellschaften zu Paris, der Gefellfchaft der Willenschaften und Künfte zu Strasburg, Toulon, Douay, Montauban etc. ernannt.

Der durch fein Specimen Platonicum bekannte Hr. Philipp van Heusde zu Leiden, Wyttenbach's würdiger Schüler, hat die Profeffur der Humanioren, an Saxius und Segaar's Stelle, zu Utrecht erhalten. Faft gleichzeitig ift Heusden's Mitschüler, Hr. J. O. Sluiter, in gleicher Qualität zu Deventer angeftellt worden. Der letzte hat unlängst Lectiones Andocideas herausgegeben, von welchen ein grofser Theil aus Valckenaers, ihm von Luzac, dem Käufer und Befitzer der Valckenaerschen Bibliothek, mitgetheilten Anmerkungen befteht.

III. Vermifchte Nachrichten.

Der als Schriftfteller bekannte Herzogl. Curländifch-Saganische Regierungsrath, Hr. Plümeke, hat fich zu Danzig häuslich niedergelaffen, wo er eine Wochenfchrift herausgiebt, unter dem Titel: Unterhaltungsblatt an der Weichfel und Offee.

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fucht. Sein Werk ift in geographifcher Hinficht fehr wichtig. Er hat ausfchliefslich die nördliche, füdliche und öftliche Küfte von Japan, die Liutschuh- und nahgelegenen Infeln Madojecofemah und die Küfte von Korea untersucht.

Der berühmte aber unglückliche Geograph Ungarns, Hr. Joh. Matthias Korabinsky, hat einen fehr brauchbaren Atlas regni Hungariae portabilis, 60 Chärtchen in gr. 8., herausgegeben.

Des Herzogs von S. Gotha Durchl. hat das grofse Couffineyfche Münzkabinet für 40,000 Rthlr.

den:

gekauft. Seftini, durch deffen Werke es vorzüglich bekannt geworden, hielt fich einige Zeit in Gotha auf, ift aber wieder nach Charlottenburg zurückgekehrt.

Zambeccari hat in Bologna eine Nachricht von feiner zweyten Luftreife herausgegeben.

Bey Catwyk, drey Meilen vom Haag, ift das alte Bette des Rheins, aus welchem er fich zur Zeit der Römer ins Meer ergofs, wieder eröffnet worden.

LITERARISCHE

I. Ankündigungen neuer Bücher.

An alle Buchhandlungen ift verfandt wor

Sammlung romantifcher Dichtungen des Mittelalters aus gedruckten und handfchriftlichen Quellen herausgegeben von Friedrich Schlegel. Zwey Bändchen. Leipzig, Juniusfche Buchhandlung. Preis 2 Rthlr.

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ANZEIGE N.

Die

nach der vortrefflichen und feltenen römischen Ausgabe des Dante, mit welcher, nebft einer Vorrede, der Hr. Profeffor und Bibliothekar Fernow, auf unser Erfuchen, diefes Werk beschenkt und es dadurch zu der vollständigften Ausgabe, die je davon erfchien, erhoben hat. Die 3 Bän de Text, nebft den Kupfern, find bereits an die Hn. Subfcribenten ausgeliefert, und der 4te, an dem noch gedruckt wird, foll binnen einigen Monaten umfonft nachgeliefert werden. Menge der Subfcribenten macht es uns möglich, den Preis der Quartausgabe von 4 Bänden Text, auf grofses geglättetes Schweizerpapier mit ganz neuen Didotfchen Schriften auf nicht mehr als 25 Reichsthaler und den der Octavausgabe, in eben fo viel Bänden, auf eben fo fchönes Schweizerpapier mit denfelben Kupfern auf 12 Thaler fetzen zu können, wofür diefes Werk bey uns und durch alle Buchhandlungen zu haben ift.

Die Ueberfetzung der Hölle wird jetzt gedruckt, und erfcheint mit dem dazu nöthigen Commentar gegen Weyhnachten. Die Ueberfetzung des Paradiefes und des Fegefeuers nebft den Kupfern wird in einiger Zeit nachfolgen. F. Dienemann und Comp. in Penig.

Es fchwitzt in Weilsenfels unter der PreЛle: Ulfilas, die altefte Germanifehe Urkunde, mit Lateinifchen Buchstaben, nach Ihrens Text, mit einer grammatifch wörtlichen Lateinifchen Interlinear- Ueberfetzung, fammt einer vollständigen Sprachlehre und einem Wörterbuche, von Fr. K. Fulda, u. f. w. herausgegeben von J. Ch. Zahn in gr. 4.

Das Werk wird aufser der Vorrede, Fulda's Lebensbefchreibung und dem Subfcribentenverzeichnifs enthalten: 1) Die historisch-kritifche Einleitung, von mir dem Herausgeber. Diese enthält zuerft die Gefchichte der Gothen und ihrer Sprache, aus Hn. Hofrath Adelungs, druckfertiger Handfchrift feiner ausführlichen Gefchichte der

3

deut

ΙΙΟΙ

deutschen Sprache und Litteratur genommen; und dann 1) Ulfilas Leben, 2) feine Bibelübersetzung, 3) die Urkunden derfelben, befonders eine Gefchichte des Cod. Arg, 4) eine kritisch vollständige Ulfilanifche Litteratur, 5) Ueberrefte in Gothifcher Sprache aufser Ulfilas Bibelüberfetzung. Hierbey habe ich des Hn. Hofraths Adelung in Dresden erwähnte Handfchrift dankbar genutzt.

2) Ulfilas Text, fowohl die Evangelien als die Fragmente des Briefs an die Römer nach Ihrens, mir vom Hu. Prof. Heynatz mitgetheilter, genauer und schätzbarer Abschrift des Cod. Arg. forgfältig berichtigt, und darunter Fulda's wörtliche, die grammatifche Form des Möfogothifchen Wortes genau ausdrückende, lateinische Interlinear - Ueberletzung, von mir kritisch verbeffert.

nur von

3) Ihrens noch ungedruckte lateinifche Ueber-
fetzung, (ift eigentlich die Benzelfche und
Ihren verbeffert,) in einer klei-
nern Spalte neben dem Texte. Auch aus Hn.
Prof. Heynatz Handfchrift genommen.
4) Eine vollständige Kritik und Erläuterung in
Noten unterm Texte, von mir, dem Herausge.
ber. Diefe Kritik liefert nicht etwa Ihrens
Ulphilas illuftr. blofs abgekürzt, fondern be-
richtigt und ergänzt ihn, da fie nach eigner
forgfältiger Vergleichung aller vorhandenen
Ausgaben, mit Benutzung der trefflichen Ihri-
fchen Handfchrift gearbeitet ift. Welche neue
Anfichten und Refultate die Erläuterungen ent.
halten werden, mag die Kritik fagen.
5) Die Mölogothifche Sprachlehre von Fulda,
und von mir, berichtigt und ergänzt. Auch
diefe Arbeit befonders würdige die Kritik.
6) Fulda's Gloffar, umgearbeitet, vermehrt und
mit Anmerkungen verfehen, vom Hn. Rath
Reinwald in Meiningen.

7) Einen Nachtrag dazu, von mir dem Heraus-
geber.

Ganz meinen Grundfätzen und Gefühlen zuwider, muls ich hier etwas zur Empfehlung ei nes Werkes fagen, welches bald felbft vor den Richterftuhl der Welt und Nachwelt treten wird. Des Hn. Hofrath Adelungs Arbeit darf ich ohne Unbefcheidenheit der gelehrten Welt nicht anpreifen wollen, und des Hn. Prof. Heynatz fast ein ganzes Jahr von mir genützte Handfchrift, aus Lüdekens empfiehlt fich felbft, wenn man Schwedischem Gelehrfamkeits- Archiv Th. 2, S. 13 weifs, dass der Cod. Arg. in Upfal zum kri. tischen Gebrauch für uns völlig verloren, und diefe treue Ihrifche Abschrift deffelben die Einzige noch vorhandene ift, welche Lefearten enthält, die in keiner vorhandenen Ausgabe, auch nicht im Ulphilas illufir. ftehen. Den Hn. Rath Reinwald kennt die gelehrte Welt auch, und weifs, was fie von ihm zu erwarten hat. Ich felbft habe fo wenig Fleifs als Koften gefpart,

um die grofsen und gerechten Forderungen der Kenner an mich zu befriedigen, und nicht weit hinter der Würde meines bearbeiteten Gegenftandes zurück zu bleiben.

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Dafs ich bis jetzt noch nicht besser unterftützt bin, kann nur daher kommen, dafs mein Werk von Seiten feiner Wichtigkeit, für jeden der fich vom Ulphilas und feiner Sprache gründ lich belehren will, der gelehrten Welt noch nicht bekannt genug, oder die Erfcheinung deffelben noch zweifelhaft ift. Um deswillen fage ich denn: Das Papier zum Werke und ich habe zur ganzen Auflage fehr gutes Schreibpapier genommen, damit das äufsere dem Innern des Werkes nicht nachftehen foll ift diefe Michaelis - Meffe von mir gekauft, die Hälfte der Druckkoften habe ich an Hn. Leykam in Weifsenfels vorausbezahlt, und diefer hat accordmäfsig verfprochen, das Werk künftige Oftermefle 1805, wenn nicht unvorhergefehene Hinderniffe es unAuch möglich machen, vollendet zu liefern. wird er für die typographifche Schönheit des Werkes möglichft forgen, da er zum Texte und der Uebersetzung fo gut als neue didotische Lettern nimmt, und zu Einleitung, Sprachlehre und Gloffar, fo wie zu den Noten unter dem Texte, ganz neue didotifche Schriften hat giefsen laffen. Selbft Liebhaber von Prachtausgaben wer. den fich. alfo meines Werkes in ihrer Bücher. fammlung nicht zu fchämen haben, fo wie befonders diejenigen mit mir zufrieden feyn werden, die ein Exemplar auf Velin- oder holländifchem Papier bestellt haben.

Vorausbezahlung kann mir nun, da diefer Koftenaufwand beftritten ift, nicht mehr helfen. Doch will ich den Ankauf des Werks noch da. durch erleichtern, dafs ich Unterzeichnung mit 6 Rthlr. in Golde bis zu Ende des Januars 1805 in poftfreyen Briefen darauf annehme. Wer diefe Zeit verfäumt, und fendet noch vor Oftern 1305, 6 Rthlr. in Golde an mich ein, erhält zwar das Werk noch von mir, fein Name kann aber demselben nicht mehr vorgedruckt werden. Der nachherige Ladenpreis mufs nothwendig zwey Louisd'or feyn. Möchten doch nur so viel edle Deutsche unfere ältefte vaterländifche Ur. kunde mit ihrer Unterschrift ehren und unterstü. tzen, dass ich nach Vollendung meiner Arbeit nur meine Druckkosten wieder bekäme; und unfere Enkel fagen müfsten: ächte Vaterlandslie be erftarb noch nicht in unserer Bruft! den 24ften October 1804.

Johann Chriftian Zahn, Prediger in Delitz an der Saale bey Weissenfels in Sachfen.

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hat der R. zu der anonymen Erörterung einen Verfaller genannt, um ihm öffentlich Verfchiedenes zu fagen, was dem genannten Verfasser noch unangenehmer, als dem wirklichen, in Anfehung derer Lefer seyn mufs, welche die Recenfion mit der recenfirten Schrift nicht selbst vergleichen. Man nimmt fich die Freyheit, zu fragen:

a) bat ein R. das Recht, einem Verfasser, der fich nicht nennen wollte, einen Namen, gleichviel ob den rechten, oder einen unrechten, zu geben? Und worauf gründet der R. ein folches Recht?

b) Wer gab dem R. wohl den genannten Verfaller als den wahren an? Und konnte der R. nicht unter andern auch aus feinem Währmanne schliefsen, dafs es damit auf Perfonalität abgefehen fey?

c) Glaubte auch der R. ein Recht zu haben, einen Verfasfer zu nennen, der nicht genannt feyn wollte, warum machte er von diesem geglaubten Rechte gerade da Gebrauch, wo er ihm unter andern eine oft feichte, Spitzfündige Analyse, einen Widerspruch, der ein verdiene, und dergleichen vorwerfen wollte?

2.

oft

Dals, wie der R. bemerkt, der genannte Verfasser zugleich Rechts-Confulent der BuchHandlungen wäre, konnte feine Triebfeder bey Abfaffung feiner Schrift eben fowohl, als, dafs ein Recensent zugleich der Anwald feines Schriftftellers wäre, feine Triebfeder bey Abfaffung der Recenfion, doch nur fo lange verdächtig machen, bis der Lefer die Gründe des Schriftstellers oder Recenfenten geprüft hätte. Aber gerade diese Prüfung, und nicht jenes Ansehen der Perfon, follte das Urtheil eines Recenfenten beftimmen. a) Warum gab alfo der R. nicht lieber die Gründe feiner Urtheile an, anftatt den genannten Verfasser zugleich als den Sachwalter der bey der Schrift intereflirten Einen Parthey zu bezeichnen?

b) Sollte diefe Bezeichnung etwa durch eine Bemerkung S. IX der Vorrede veranlasset worden feyn?

c) Wer gab dem R. wo auch jene Nachricht ?

3.

Die Erört, ist keineswegs, wie die Recenfion

behauptet, die von dem Confulenten der BuchHandlungen zu den Acten gegebene Deduction, was der R. fchon daraus abnehmen konnte, dass unter andern nach der Vorrede S. IX, X und XI diefer Deduction diejenigen Rechtl. Bemerk. entgegen gefetzt find, welchen nun wieder die Erört. entgegen gefetzt ift.

a) Von wem mag der R. jene Nachricht haben? Doch wohl von dem nämlichen Währ• manne!

b) Sollte man nicht etwa die Identität der Deduction und der Erört. aus der Identität ihrer Verfaller folgern, damit die letztere um fo eher für eine der gewöhnlichen PartheySchriften angefehen werden möchte?

4.

Nach der Recenfion hat der Verfaller der Erört. die Bemerk. oft feicht, oft fpitz fündig, was in der That der nämliche Verftand felten zugleich ift, analyfirt. Mit diefen beiden Urthei len ift der ganze zweyte Abschnitt der Erört., welcher folche Analyfe nicht blofs, fondern auch die Prüfung der Bemerk. enthält, und 86 Seiten ausmacht, abgefertigt.

a) Warum belegte der R. diese öffentlich gefällten Urtheile nicht mit einigen Beyspielen, und diefe mit Gründen?

b) Warum hob R. aus diefem polemifchen Theile der Erört. nicht wenigftens Einen Streitpunct zwifchen ihr und den Bemerk. aus, um die von beiden Theilen angeführten Gründe gegen einander abzuwägen? c) Wenn jenes: oft, zulässt, dafs die Erört. die Bemerk. zuweilen doch treffend widerlegt habe, war es nicht der Unbefangenheit eines Recenfenten gemäfs, diefes eben fowohl als jenes zu bemerken? Oder hat der R. in jenem zweyten Abschnitte Alles feicht oder fpitzfündig gefunden?

d) Hat fich der Verfaller der Erört. jenen Vorwurf nicht etwa dadurch mit zugezogen, dafs er in einem, nachher zu erwähnenden, Nachtrage die Gründlichkeit einer vorheriRecenfion der Bemerk., und diefer felbft, hatte an ihrem Orte geftellt feyn laffen?

gen

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1105

was hier wohl foviel als fagen will.

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a) Sollte das etwa ein Beyspiel seyn, was der
R. unmittelbar darauf anführt, dafs der V.
gefucht habe, die Verbietungs-Rechte aus
der Vernunft nach ihrem juridifchen und
ethischen Charakter zu rechtfertigen? Und
hätte nicht dabey vor allen Dingen mit be-
merkt werden follen, dafs das nur mit den
hypothetischen oder pofitiven Verbietungs-
Rechten der Fall fey, dagegen der V. ge-
läugnet habe, dafs es abfolute, in der Ver-
nunft unmittelbar gegründete, gebe?
b) Wenn der R. nach Anführung noch mehre-
rer dergleichen anscheinenden Beyspiele von
Spitzfündigkeit auf einmal fagt: Wir den
ken nicht anders, woran find denn nun
die Beyspiele der, im Allgemeinen gerügten,
Spitzfündigkeiten von denen, extrahirten,
Behauptungen des Vfs. zu unterfcheiden, mit
welchen der R. zufammen ftimmt?

7.

Nach der Erört. ift eine zunftmässige Einrichtung des Buch-Handels unter andern auch in Dresden nicht vorhanden. Hier ruft der R. aus: Und doch ein Verbietungs- Recht!

a) Ift denn mit jedem Verbietungs-Rechte eine zunftmässige Einrichtung verbunden? Läfst fich die letztere dann, wenn an einem Orte in Ansehung irgend eines Gewerbes nur einem Einzigen ein Verbietungs-Recht zuftünde, auch nur denken?

b) Ift es denn mit den Dresdner Buch-Handlungen etwa der Fall, dafs fie eine Lade oder gemeinschaftliche Caffe und Aelteften, oder anders genannte Repräsentanten hätten, dafs fie eine univerfitas ausmachten, und die Rechte und Verbindlichkeiten derfelben, als, durch Syndicen vor Gericht zu erfcheinen, hätten, dafs ihre Lehrlinge förmlich aufgenommen und losgefprochen würden, dafs die Eigenthümer der Buch-Handlungen fogenannte gelernte Buch-Händler feyn, und förmlich in die Gefellschaft der Buch-Händler recipirt feyn müfsten, u. f. w.? In was für irgend einer andern Gemeinschaft stehen fie mit einander, als in der, in welcher fie der gleichlautende Inhalt ihrer Privilegien, und die Gleichheit ihres Gewerbes fetzt?

8.

Irrte fich der R. nicht, als er in der Erört. las: die finalofen Worte der Verlags- und Speditions Handel fey dem gemeinen Wefen weniger noch, als in der Eigenfchaft des Sortiments- und CommiffionsHandels nothwendig.

S. XVII der Einleitung hiefs es:

der Buch- Handel wird dem gemei-
nen Wefen als Verlags- und Spedi

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9.

In der Analyfe der Begriffe, Buch- Handel, Buch- Händler, Buch Handlung, welche das Erfte Kapitel des Erften Abschnitts ausmacht, und der wenigftens so viel zugeftanden wird, dafs fie gröfstentheils allgemein fey, foll nur die Beftimmung des Commiffions-Buch-Handels, und des Buch-Handels-Commiffions-Vertrags der Abalfo ohne Zweifel unficht der Schrift gemäss richtig eingerichtet feyn.

a) In wie fern wohl, und aus was für einem Grunde?

b) Wollte der R. fo gefällig feyn, feinen BeEr wird gegriff von beiden mitzutheilen?

wifs Handel in Auftrag, und CommiflionsHandel fchon darum unterfcheiden, weil der Römifche Auftrags - Contract an fich nicht mit auf Vergütung der Bemühung, noch auf Gewinn für den Mandator, gehet, wie der Deutsche Commiflions-Vertrag für den Commillionär.

10.

wenn

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Die Recenfion fagt S. 19 unter den Folgerungen (in dem Zweyten Kapitel des Erften Abschnitts aus den, im Erften Kapitel aufgestellten, Begriffen) in Anfehung des pri vilegirten (privilegiirten) ausfchliessenden Buch-Handels wird fogar behauptet, dafs ein Schriftfeller felbft feine Schriften, (wohl zu merken in Dresden) nicht ohne (nicht anders als durch) eine Buch- Handlung ver er fie auch felbft kaufen dürfe, verlegt, (habe) weil im Privilegium diefes nicht ausgenommen ift, und, was in der Erört, noch dabey ftehet, der Schriftsteller-Verleger (nach dem, im Erften Kapitel aufgeftellten, und wohl auch bey dem R. für allgemein geltenden, Begriffe vom Buch-Handel) mit den Exemplarien feiner Schrift, fogar nach dem Zugeständniffe in den Bemerk. S. 19 Handel treibt, und davon Gewinn ziehet, ohne an fich die öffentlichen und befonderen Handels-Laften zu tragen, denen er einigen Beytrag von feinem Gewinne abgiebt, indem er dem Buch-Händler Commiffions-Gebühren zahlt. Sollte man nicht über jenen Grundsatz ohne gegenfeitigen Vorwurf wenigftens verfchiedener Meinung feyn dürfen? Und einer Prüfung find die in der Erört. angeführten Gründe doch wohl nicht unwerth? Der

R. ift daher gewifs fo gefällig,

zu

a) feine Gründe für die gegentheilige Meinung anzugeben?

b) die in der Erört. angeführten Gründe zu widerlegen, und so sein: Sogar, zu rechtfertigen?

11.

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